80

Staatsverfassungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Hinsicht.

der  für  jeden  einzelnen  Staat  geltenden  Verfassungs--grundsätze
  abzuschließen  und  zu  sanctioniren,  den  inneren
Gesetzeszustand  dem  Auslande  gegenüber  zu  erklären  und
zu  interpretiren.  Daraus  folgt,  daß  mindestens  in  allen  administratinen
  Sachen  und  in  allen,  der  Competenz  der  Landesgerichte
entzogenen  Angelegenheiten  die  Repräsentativgewalt  auch  die  Befugniß
  in  sich  schließt,  im  internationalen  Verkehr  das  eigene  heimische
Recht  authentisch  zu  erklären.  In  dieser  Hinficht  muß  aber  der  Grundsatz
  der  Rechtscontinuität  und  die  Verbindlichkeit  vorangegangener
Präcedenzfälle  so  lange  aufrecht  erhalten  werden,  als  nicht  ein  neuer
Gesetzeszustand  in  der  Zwischenzeit  eingetreten  ist.  Aus  diesem
Principe  darf  außerdem  die  Regel  abgeleitet  werden,  daß  die  der
Repräsentativgewalt  unterstellten  Behörden  der  Verwaltung  und
Rechtspflege  ohne  Vorwissen  und  Genehmigung  der  höchsten  Regierungsstelle
  niemals  in  unmittelbaren  Verkehr  mit  dem  Auslande
treten  und  auch  für  die  Behandlung  einzelner  Fälle  keinerlei  Verbindlichkeiten
  übernehmen  können.

Gerade  in  dieser  Hinsicht  hat  die  Entwickelung  der  modernen  Verkehrstechnik
  die  Concentration  der  Vertretungsgewalt  in  den  höchsten
Staatsstellen  deswegen  gefördert,  weil  die  Ausnahmefälle  der  Dringlichkeit,
  wo  Gefahr  im  Verzuge  waltet,  bei  der  Behandlung  auswärtiger
  Staatsangelegenheiten  durch  Beschleunigung  des  Verkehrs  vermindert
  worden  sind.

Das  Recht,.  Krieg  zu  führen  und  Frieden  zu  schließen  und

auch  außerhalb  des  Kriegszustandes  in  Gemäßheit  der
allgemein  geltenden  Regeln  Gewaltmaßregeln  (z.  B.  Repressalien)
  zur  Anwendung  zu  bringen.  Die  Organe  der  auswärtigen
  Staatsvertretung  haben  in  allen  diesen  Richtungen  die  doppelte
Eigenschaft  der  kriegerischen  Macht=  und  der  friedlichen  Rechtsvertretung.
  Die  Repräsentativgewalt,  welche  man  ehemals  als  jus  repraesentationis
  omnimodo  bezeichnete,  bedeutet  somit  in  der  Zusammenfassung
  aller  ihrer  Bestandtheile:  das  subjective  und  personale
Recht  und  die  ihm  entsprechende  Verpflichtung  der  Bethätigung  aller
in  der  Staatssouveränetät  objectiv  begründeter  Machtvollkommenheiten
  in  Gemäßheit  der  international  geltenden  Grundsätze.  Jeder
einzelne  Vertretungsact  bleibt  daher  formell  als  solcher  dem  Volke
gegenüber  unanfechtbar.  Die  Nationen  können  zwischen  sich  selbst
und  der  internationalen,  von  ihren  Regierungen  übernommenen  Verpflichtung
  keinerlei  Gränzlinien  ziehen.  Dennoch  muß  zwischen  dem
Vertretungsrecht  der  Staatsorgane  und  jener  Souveränetät,  die  den  Nationen
  und  den  Staaten  unmittelbar  zusteht,  schon  deswegen  unterschieden
  werden,  weil  innerhalb  der  Unabhängigkeitsgerechtsame  des  Volkes
auch  die  Befugniß  gelegen  ist,  die  Organe  der  Staatsvertretung  zu  wech-