Organe  und  Subjecte  der  Staatsvertretung.  81

seln.  So  lange  der  völkerrechtliche  Verkehr  auf  der  Basis  monarchisch
absoluter  Staatsordnung  ruhte,  wurde  das  Recht  der  staatlichen  Souveränetät
  mit  dem  Rechte  monarchischer  Staatsvertretung  deswegen
vermischt,  weil  man  sogar  die  titulare  oder  auch  verfassungsrechtliche
Souveränetät  der  Fürsten  als  Völkerrechtszustand  ansah.  Selbst
Heffter  spricht  noch  mit  Unrecht  von  der  in  bestimmten  Personen
verkörperten  Souveränetät.

1)  Dies  ist  der  allgemein  gültige  Inhalt  des  alten  Dichterwortes:  Quidquid  delirant
  reges,  plectuntur  Achivi.

2)  Eine  andere,  nicht  hierher  gehörende  Frage  ist  die:  inwieweit  ein  fremder
Wonarch  als  Privatperson  oder  die  fiscalischen  Stationen  einer  auswärtigen  Regierung
(3.  B.  Staatsbahnämter  oder  Staatstelegraphen  und  Staatsposten)  genöthigt  werden
  können,  Recht  zu  nehmen.

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Organe  und  Subjecte  der  Staatsvertretung.

Literatur:  F.  v.  Martens,  Völlerrecht,  5  80—  82.  —  Hall,  International
Lav.  &amp;#  96,  97.  —  Lawrence,  Comm.  sur  Wheaton  I,  163  ff.

Im  Wesen  der  internationalen  Staatsvertretung  liegt  das  Erforderniß
der  Publicität  aller  mit  ihrer  Wahrnehmung  ständig  betrauter  Organe.
Geheime  Regierungen  mögen  zu  Zeiten  der  Anarchie  oder  während  eines  revolutionären
  Uebergangszustandes  vorkommen  und  im  Innern  des  Staates  thatsächlich
  Gehorsam  für  ihre  Befehle  erlangen.  Für  den  auswärtigen  Verkehr
existiren  sie  nicht.

Im  Uebrigen  kann  unter  der  Voraussetzung  der  Ständigkeit,  Einheitlichkeit
  und  Untheilbarkeit  der  höchsten  Vertretungsfunctionen,  die  verfassunggebende
Gewalt  jedes  einzelnen  Landes  frei  verfügen,  welchen  Personen,  sei  es  unwiderruflich,
  sei  es  für  bestimmte,  im  Voraus  festgesetzte  Zeitfristen,  die  Staatsvertretung
  Üübertragen  sein  soll.  Das  Völkerrecht  kennt  keine  Befähigungsnachweise
  für  deren  Wahrnehmung,  sondern  nur  die  selbstverständliche  Voraussetzung
  allgemeiner  Handlungsfähigkeit.  Fehlt  diese,  wie  beispielsweise  bei
titularen  Monarchen  während  der  Zeitdauer  ihrer  Unmündigkeit,  Geisteskrankheit
  oder  sonstiger  Regierungsunfähigkeit,  so  muß  der  Fall  der  Substitution
vorgesehen  werden.  Eine  Theilung  der  Regentschaft  im  Sinne  der  völligen
Gleichberechtigung  Mehrerer,  in  der  Wahrnehmung  innerer  und  auswärtiger
Staatsfunctionen  muß  vom  Standpunkt  des  Völkerrechts  als  dem  Rechtsverkehr
  hinderlich  verworfen  werden.

Der  rechtlich  wichtigste  Unterschied,  der  in  der  Gestaltung  der  nach  Außen
Handbuch  des  Bölkerrechts  11.  6