82  Staatsverfafsungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Oinseicht.

repräsentativen  Staatsorgane  hervortreten  kann,  folgt  den  maßgebenden  Principien
  des  monarchischen  oder  freistaatlichen  Verfassungsrechtes,  nächstdem  (wovon
im  zweiten  Kapitel  dieses  Abschnitts  die  Rede  sein  wird)  den  territorialen
Staatsformationen,  bei  denen  es  sich  um  den  Gegensatz  zwischen  einfachen  und
zusammengesetzten  Staaten  handelt.

Wenn  auch  noch  gegenwärtig  in  Europa  die  erbliche  Monarchie  ihren  eigenartigen,
  überlieferten  Einfluß  auf  die  Staatsverkehrsformen  bewahrt,  so  zeigt
sich  doch,  daß  bei  der  Betrachtung  der  allgemein  als  möglich  vorausgesetzten
Gestaltungen  der  Verkehrsorgane  der  Unterschied  monarchischer  und  republicanischer
  Verfassungsformen  erheblich  verringert  werden  kann.  Dies  geschieht
z.  B.,  wenn  es  sich  auf  einer  Seite  um  Wahlfürsten,  auf  der  anderen  Seite
um  lebenslängliche  Präsidentschaften  in  einer  Republik  handelt.  Größer  erscheint
  in  der  Praxis  der  Unterschied  zwischen  individueller  Staatsrepräsentation
  durch  eine  einzelne  Person  einerseits  und  collegialer  Verfassung  einer  höchsten
republicanischen  Staatsbehörde  andererseits,  insofern  bei  letzterem  Modus  das  Beschließungsrecht
  in  internationalen  Angelegenheiten  nur  in  der  Form  der  Majoritätsbeschlüsse
  verwirklicht  wird  und  dann  in  Staatsurkunden  durch  Unterschrift
  constatirt  werden  muß,  während  der  regelmäßige  mündliche  Verkehr
überhaupt  nur  durch  Delegirte  (Vorsitzende  des  Collegiums  oder  untergeordnete
  Minister)  praktisch  ausgeübt  werden  kann.

Wie  jedoch  immer  die  Einrichtung  der  höchsten  Staatsstelle  beschaffen  sein
möge  —  rechtlich  genommen  bleiben  sich  alle  solche  Organe  gleich.  Republicanische
  Regierungsbehörden  stehen  hinsichtlich  ihrer  politisch  =  repräsentatiwen
Rechte  den  Monarchen  im  auswärtigen  Verkehr  völlig  gleich,  wenn  auch  thatsächlich
  Rangunterschiede  ceremonialer  Art  beobachtet  werden  mögen.1)

Das  Ceremonialwesen  der  internationalen  Umgangsformen  beruht  auf
höfischer  Reciprocität  und  darf  daher  von  Republiken  nicht  in  Anspruch  genommen
  werden,  wofern  seine  Anwendung  für  den  einzelnen  Fall  nicht  besonders
  zugesagt  war.  Es  ist  somit  auch  kein  Bestandtheil  des  allgemeinen
Europäischen  Völkerrechts.

Für  die  örtliche  Bestimmtheit  der  mit  der  Repräsentativgewalt  ausgerüsteten
  Person  ist  ihre  meistens  als  notorisch  zu  erachtende  Beziehung  zu  gewissen
Regierungssitzen  ebenso  wichtig  wie  die  Begränzung  des  Staatsterritoriums
für  den  Umfang  der  öffentlichen  Gewalt  oder  die  Domicilnahme  für  die  Privatrechtsordnung
  und  den  Proceß.  Der  präsumtive  Sitz  der  repräsentativen
  Staatsbehörden  ist  immer  die  Hauptstadt  des  betreffenden
  Landes  (oder  Bundesstaates)  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  wo  die  Verlegung
  derselben  nach  anderen  Orten  erfolgt  ist.?)

Auch  das  moderne  Völkerrecht  kennt  somit  eine  Residenzpflicht,  denn
die  örtliche  Bestimmtheit  der  höchsten  repräsentativen  Verkehrsorgane  erlangt
dadurch  in  internationaler  Hinsicht  Bedeutung,  daß  zeitlich  vorübergehende  Entfernung
  des  Staatsoberhauptes  (z.  B.  auf  Reisen)  keine  Veränderung  in  den
geschäftlichen  Einrichtungen  des  auswärtigen  Verkehrs  bedingt.  Jeder  Staats-