Organe  und  Subjecte  der  Staatsvertretung.  83

repräsentant  muß  für  die  Fälle  seiner  persönlichen  Behinderung  für  geeignete
Stellvertretung  am  Regierungssitze  Sorge  tragen  und  bleibt  verpflichtet,  an
dieser  Stelle  Mittheilungen  des  Auslandes  entgegenzunehmen.  Begiebt  sich
ein  Monarch  auf  längere  Zeit  ins  Ausland,  und  verwaltet  er  von  dort  aus
innere  Regierungsgeschäfte  seines  Landes,  so  kann  er  die  Fortführung  seines
directen  Verkehrs  mit  den  Agenten  des  Auslandes  nicht  beanspruchen.  Gesandte
können  nicht  verpflichtet  werden,  seiner  Person  als  Reisegefolge  hinzuzutreten.
Das  Gleiche  hat  man  für  den  Fall  eines  Krieges  dann  anzunehmen,  wenn
das  Staatsoberhaupt  in  seiner  Eigenschaft  als  Höchstcommandirender  die  Truppen
  während  einer  Invasion  ins  Ausland  begleitet.  Ja,  man  hat  vielmehr  daran
festzuhalten,  daß,  vorbehaltlich  besonderer  Verständigung  für  den  einzelnen
Fall,  das  Recht  und  die  Pflicht  der  auswärtigen  Staatsrepräsentation  an  den
Regierungssitz  so  lange  local  gebunden  bleibt,  als  eine  Verlegung  nicht  angeordnet
  und  bekannt  gemacht  wird.

Im  Auslande  während  des  Krieges  commandirende  Monarchen  sind  selbstverständlich
  nicht  verpflichtet,  im  Hauptquartier  durch  directen  persönlichen
Verkehr  diplomatische  Geschäfte  zu  erledigen  und  auch  nicht  berechtigt,  zu  fordern,
  daß  sich  delegirte  Agenten  anderer  Staaten  den  Kriegszufällen  aussetzen.))


Wie  Stellvertretung  des  Staatsoberhauptes  (zum  Unterschiede  von
der  Regentschaft  ime.  S.)  staatsrechtlich  vorwiegend  aus  dem  Gesichtspunkt
der  politischen  Berechtigung  des  Vertretenen  zu  würdigen  ist,  so  erscheint  sie
völkerrechtlich  wesentlich  auch  als  Verpflichtung  gegenüber  dem  Auslande,  bei
deren  Erfüllung  in  Abwesenheits=  und  Behinderungsfällen  es  darauf  ankommt,
  jegliche  Zweifelhaftigkeit  in  den  persönlichen  Competenzen  zu  vermeiden.

Welchen  Personen  die  Ausübung  der  Repräsentativgewalt
nach  Außen  zukomme,  kann  unter  Umständen  zweifelhaft  werden
und  bestritten  sein.  Das  alte  Deutsche  Wahlkaiserthum  kannte  Gegenkaiser
und  Gegenpäpste.  Die  erbliche  Monarchie  hat  mit  der  Möglichkeit  der  Thronfolgestreitigkeiten
  zu  rechnen,  ein  Fall,  der  sich  nach  dem  Tode  des  letzten  Herzogs
  von  Braunschweig  aus  dem  Hause  Lüneburg  wiederholt,  wennschon  bei
ihm  das  prätendirte  Erbrecht  in  weitem  Abstande  von  der  Möglichkeit  seiner
thatsächlichen  Geltendmachung  verharrte.  Tritt  dieser  Fall  einer  Concurrenz
mehrerer  Prätendenten  ein,  so  entscheidet  für  die  internationalen  Beziehungen
die  negative  Regel,  daß  das  Ausland  über  die  inneren  Beziehungen  eines  Staates
  oder  die  Ausübung  der  höchsten  Staatsgewalt  irgendwie  abzuurtheilen  nicht
befugt  ist,  es  sei  denn,  daß  es  sich  um  die  Wahrung  vertragsmäßiger  Rechte
handelt.  Damit  im  Zusammenhang  steht  die  positive  Regel,  daß  in  allen
rechtlich  zweifelhaften  Fällen  nach  Außen  für  die  persönliche  Ausübung  der
Repräsentativgewalt  die  Thatsache  der  Herrschaft  den  Ausschlag
geben  muß.

Sind  auch  die  thatsächlichen  Herrschaftsverhältnisse  nicht  zweifellos,  wie  zu
Zeiten  anarchischer  Bürgerkriege,  wenn  sog.  provisorische  Regierungen  in

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