84  Staatsverfassungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Oinsicht

Wirksamkeit  getreten  sind,  so  bleiben  für  die  Ordnung  der  völkerrechtlichen
Repräsentativverhältnisse  folgende  Möglichkeiten:

1.  Entweder  die  Suspension  der  Staatsrepräsentation  durch  Einstellung
des  amtlichen  Verkehrs,  oder  2.  die  gleichfalls  nur  provisorische  Fortführung
  laufender  Geschäfte  innerhalb  der  maßgebenden,  als  fortdauernd  anzusehenden
  Normen  früherer  Zeit  durch  untergeordnete  Amtsstellen,  oder  endlich
  3.  Herbeiführung  einer  einzelnen  Entscheidung  durch  ausdrückliche  Erfragung
  des  Gesammtwillens  einer  dauernd  zu  verpflichtenden  Nation:  was  durch
Plebeiscite  oder  Veranlassung  einer  Wahl  von  Volksvertretern  geschehen  kann.

Letzteres,  in  der  Geschichte  neuerer  Zeit  bisher  ohne  Präcedenzfall  dagestandenes
  Verfahren  wählte  die  Repräsentatiogewalt  des  Deutschen  Reiches,
als  durch  örtliche  Theilung  der  Französischen  Regierungsbehörden  in  eine  civile
und  militärische  Abtheilung  die  Legitimation  zur  Vertretung  Frankreichs  in
Beziehung  auf  den  Friedensschluß  1871  zweifelhaft  geworden  war.“)

Man  ließ  durch  eine  in  Feindesland  völlig  frei  gewählte  Volksvertre  tung
in  Bordeaux  die  Friedenspräliminarien  bestätigen  und  beseitigte  auf  diese  Weise
die  Möglichkeit  zukünftiger  Anfechtung  durch  die  erst  späterhin  verfassungsmäßig
  zu  constituirenden  Gewalten.

Aber  nicht  nur  in  Republiken,  was  allerdings  der  häufigere  Fall  ist,  sondern
auch  in  Monarchien  kann  es  vorkommen,  daß  gelegentich  einmal  die  Berechtigung
  zur  Inhaberschaft  und  Ausübung  der  Repräsentativogewalt  streitig  wird.
Dies  geschieht,  wenn,  abgesehen  von  dem  gleich  zu  erörternden  Vorgang  eines
Verfassungsumsturzes  beispielsweise  wider  den  Willen  eines  regierenden  Fürsten.
der  entweder  abwesend  oder  in  Kriegsgefangenschaft  befindlich  ist,  oder  nach
der  Meinung  seiner  nächsten  Agnaten  regierungsunfahig  wurde,  eine  Regentschaft
  eingesetzt  wird.“)  Zwischen  mehreren  neben  einander  bestehenden  auf
dem  Boden  derselben  Staatsverfassung  wirkenden  Repräsentativorganen  giebt
es  völkerrechtlich  keine  andere  Entscheidung,  als  diejenige  nach  Maßgabe  der
thatsächlich  geübten  Herrschergewalt.  Auch  bei  dieser  Gelegenheit  hat  das  örtliche
  Moment  insoweit  eine  Bedeutung,  als  der  in  der  Hauptstadt  (rechtmäßig)
anwesende  Staatsrepräsentant  den  Vorzug  verdient  vor  dem  im  Auslande  weilenden,
  an  der  Regierung  behinderten  Herrscher.

1)  Wie  incognito  im  Auslande  reisende  Monarchen  zu  behandeln  sind,  ist  in
der  bisherigen  Praxis  nicht  entschieden.  Im  Allgemeinen  scheint  die  Annahme  richtig,
  daß  die  Beilegung  eines  Privatnamens  während  der  Reise  nur  als  Verzicht  auf
die  üblichen  Empfangsfeierlichkeiten  gemeint  ist  und  strafrechtliche  Consequenzen  oder
administrativ  diplomatische  Beschwerden  im  Fall  eines  error  in  persona  ausschließt.
Dagegen  würde  das  Recht  der  Exterritorialität  immerhin  auch  dann  wirksam  werden,
wenn  nachträglich  bei  entstehenden  Rechtsstreitigkeiten  die  (unveräußerliche)  öffentliche
Oualität  des  Staatsoberhauptes  eingewendet  würde  Hall  sagt  darüber:  An  hereditary
svereign  is  always  looked  upon  as  persopifying  bis  state  except  when  he
suppresses  his  identity  by  travelling  in  foreign  countries  incognito.