Der  Wechsel  in  den  Subjecten  der  Staatsvertretung.  85

2)  Die  Fixirung  der  fürstlichen  Residenzen  —  im  Gegensatz  zu  dem  politischen
Nomadenthum  der  älteren  Deutschen  Kaiser  —  hängt  theilweise  mit  dem  Interesse  an
ständigen  diplomatischen  Verkehrsverhältnissen  zusammen.  Andrerseits:  daß  England
und  Frankreich  (und  vor  ihnen  das  Papstthum)  frühzeitig  zu  festen  Regierungssitzen
  gelangten  (was  der  Schottischen  Krone  nicht  gelang),  ist  ein  Factor  zur  Erklärung
  ihrer  diplomatischen  Ueberlegenheit.

2)  Aus  diesem  Gesichtspunkt  sind  Vorkommnisse  zu  beurtheilen,  wie  diejenigen
während  der  Belagerung  von  Paris  (1870—1871),  während  welcher  vielfach  diplomatische
  Verhandlungen  im  Hauptquartier  zu  Versailles  gepflogen  wurden.  Auch  die
Forderung  des  Französischen  Botschafters  Benedetti  in  Ems  im  Juli  1870,  vom
König  von  Preußen  empfangen  zu  werden,  war  nur  als  Wunsch  zu  berückfichtigen
und  begründet  keinen  diplomatischen  Anspruch  auf  Audienz.

4)  Eigentlich  handelte  es  sich  damals  um  eine  Dreitheilung  der  Repräsentation
zwischen  der  Regierungsabtheilung  der  nationalen  Vertheidigung,  der  Dictatur  Gambettas
  in  Tours  und  der  kaiserlichen  Person  in  der  Kriegsgefangenschaft,  zumal  das
Schicksal  des  Kaiserthums  noch  ungewiß  war.  Wäre  daneben  noch  der  Aufstand
der  Commune  in  Paris  zwei  Monate  früher  ausgebrochen,  so  hätten  sogar  auf  dem
Boden  des  internationalen  Rechtes  vier  Staatsorgane  mit  einander  concurriren
bönnen.

5)  Nach  Nordamerikanischem  Bundesrecht  ist  es  zweifelhaft,  was  zu  geschehen
habe,  wenn  auch  die  Vicepräfidentschaft  während  der  vierjährigen  Präsidentschaftsperiode
  vacant  wird.

8  21.
Der  Wechsel  in  den  Subjecten  der  Staatsvertretung.

Literatur:  Bluntschli,  Modernes  Völkerrecht,  §s  120  ff.  —  P.  Fiore,  Trattato
1,  S.  236  ff.  —  F.  v.  Martens,  Völkerrecht  1,  §  273.  —  Phillimore
Comm.  I.  §  202ff.

In  der  vorangegangenen  Erörterung  wurden  solche  Fälle  vorausgesetzt,  wo
auf  der  Grundlage  geltender  Verfassungen  innerhalb  eines  sonst  einheitlich  regierten
  Staatsgebietes  die  Legitimation  zur  Ausübung  der  Repräsentativgewalt
zwischen  mehreren,  neben  einander  wirkenden  Subjecten  zweifelhaft  wird.  Verschieden
  davon  sind  solche  Fälle,  in  denen  eine  Aufeinanderfolge  der  Repräsentativorgane
  eintritt.

Solcher  Wechsel  in  dem  Personalbestand  pflegt  regelmäßig  in  den  Verfassungsgesetzen
  vorgesehen  zu  sein.  Monarchisch  verfaßte  Staaten  wechseln
die  Herrscher  im  Falle  einer  Abdication  oder  wenn  das  Staatsoberhaupt  stirbt,
auf  legitime  Weise.  Eines  besonderen  Uebernahme=  oder  Aneignungsactes
der  Repräsentativgewalt  bedarf  es  dann  nicht.  Es  genügt,  in  glaubhafter,
sei  es  in  feierlicher,  sei  es  in  nicht  feierlicher  Weise,  durch  Entsendung  von
Agenten,  durch  öffentliche  Proclamation  oder  durch  Zuschriften  den  eingetretenen
  Herrschaftswechsel  anderen  Staatsregierungen  zu  notificiren.  Schon  bevor
dies  geschehen,  kann  der  bestehende  internationale  Geschäftsverkehr  auf  dem