86  Staatsverfafsungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Hinsicht.

Grunde  der  Notorietät  fortgesetzt  werden.  Aehnlich  verhält  es  sich,  wenn
die  personale  (also  nicht  collegialisch  verfaßte)  Staatsleitung  vepublicanischen
Charakters  wechselt.  Das  Vertretungsrecht  devolvirt  ipso  jure  an  die  als
gewählt  bezeichneten  Personen  in  dem  gesetzlich  vorgeschriebenen  Termine
ohne  andere  Formalacte  außer  dem  Erforderniß  gehöriger  Anzeige,  vorausgesetzt,
  daß  die  Uebernahme  der  Amtsgeschäfte  im  Allgemeinen  erfolgt.  Die  Anmeldung
  von  Wahlprotesten  kann  also  die  Ausübung  des  Repräsentativrechts
nicht  suspendiren.  Durchaus  unwesentlich  in  internationaler  Hinsicht  erscheint
auch  das  sonst  etwa  bei  einem  Regierungswechsel  staatsrechtlich  vorgeschriebene
oder  hergebrachte  Ceremoniell  oder  Formalerforderniß  der  Vereidigung  höchster
Staatsorgane  auf  die  Verfassung  des  Landes,  oder  Krönung  oder  Huldigung,
der  eidlichen  Verpflichtung  der  Truppen  und  anderes  mehr.  Eine  Ausnahme
wäre  nur  dann  zu  begründen,  wenn  in  einzelnen  Fällen  durch  verfassungsrechtliche
  Vorschrift  das  Regierungsrecht  eines  Monarchen  von  der  Leistung
des  Verfassungseides  abhängig  gemacht  ist.  Im  völkerrechtlichen  Sinne  besteht
  überall  eine  formale  Continuität  der  Herrschergewalten  als  solcher.

Ein  wirkliches  Successionsverhältniß  in  der  repräsentativen  Stellung  tritt
hingegen  alsdann  ein,  wenn  im  Zusammenhange  mit  oder  in  Folge  von  eintretenden
  Verfasfungsänderungen  oder  anderen  Umwälzungen  eine  sachliche  Umgestaltung
  der  repräsentativen  Organe  erfolgt.

1.  Ohne  Veränderung  der  Staatsform  kann  ein  U  furpator  den  legitimen
  Herrscher  verdrängen;  der  rechtmäßig  erwählte  Präfident  einer
Republik  wird  möglicherweise  rechtswidrig  seines  Amtes  entsetzt  oder
durch  einen  Nebenbuhler  gestürzt.  Oder

2.  durch  Umsturz  der  Verfassungsformen  tritt  an  Stelle  der  Monarchie
eine  Republik  oder  an  Stelle  der  Republik  die  Monarchie.

Wird  in  beiden  Fällen  das  Widerrechtlich  Geschehene  durch  Abdication
oder  Resignation  der  berechtigt  gewesenen  Herrschaftssubjecte  anerkannt,  so
entfällt  für  das  Ausland  jeder  Grund  des  Widerspruchs,  weil  lediglich  das
Grundrecht  der  Unabhängigkeit  für  jeden  einzelnen  Staat  zur  Anwendung  zu
bringen  ist.

Regelmäßig  pPflegen  jedoch  innere  Umwälzungen,  auch  wenn  sie  das  Ziel
des  Verfassungsumsturzes  verwirklichen,  einen,  bald  längeren,  bald  kürzeren
Uebergangszustand  zu  bedingen.  Die  Wageschale  des  Bürgerkrieges  oder  Aufruhrs
  schwankt  dann  zwischen  depossedirten  Fürsten  und  Usurpatoren,  oder
zwischen  den  republicanischen  Prätendenten  der  höchsten  Gewalt.  In  diesen
Zwischenräumen  zwischen  dem  alten  Recht  und  noch  ungewissen  Neugestaltungsversuchen
  gilt  dann  als  unzweifelhafte  Regel  der  Satz,  daß  das  Repräsentativrecht
  der  älteren  Gewalthaber  so  lange  verbleibt,  als  sie
dasselbe  thatsächlich  auszuüben  nicht  völlig  behindert  sind,  und  unter
keinen  Umständen  darf  das  Princip  der  Einheitlichkeit  durch  gleichzeitigen  mehrfachen
  Verkehr  mit  verschiedenen  Gewalthabern  von  Seiten  des  Auslandes