Der  Wechsel  in  den  Subjecten  der  Staatsvertretung.  87

verletzt  werden.  Die  Analogien  staatlicher  Neubildungen  sind  durchaus  maßgebend
  für  die  völkerrechtliche  Behandlung  der  Neubildung  der  Repräsentatir-Organe.


Entscheidend  wirkt  also  auch  hier  die  Feststellung  der  Thatsache:  ob  auf
der  einen  Seite  die  Depossedirung  der  legitimen  Herrscher,  auf  der  anderen
Seite  die  Aneignung  der  höchsten  Gewalt  definitiv  geworden  ist.  Der
vollen  deten,  also  Dauer  verheißenden  Thatsache  entspricht  auch  hier  das
Recht  und  die  Pflicht  der  Anerkennung  in  denjenigen  Formen  und  Modalitäten,
  die  in  der  Anerkennung  der  Neustaaten  bereits  zur  Darstellung  gelangt
sind.  Voreilig  während  eines  noch  fortdauernden  Verfassungskampfes  einem
Usurpator  gewährt,  könnte  die  Anerkennung  politisch  als  Interventionsver-=such
  gedeutet  werden.  Sie  ist  in  Wirklichkeit  Intervention,  wenn  einer
aufständischen  Partei  glyichzeitig  effective  Hülfe  geleistet  würde.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  nach  völliger  Vertreibung  einem  ins  Ausland  geflüchteten  Herrscher
zum  Zmwecke  seiner  Restauration  Hülfskräfte  zur  Verfügung  gestellt  würden.

Die  Kriterien  definitiver  Depossedirung  sind  auch  hier  schwerlich  in  erschöpfender
  Aufzählung  zu  liefern.  Immerhin  gewinnt  die  Abwesenheit  vom
Staatsgebiet,  wenn  sich  der  entsetzte  Herrscher  in  den  Bereich  eines  fremden
  Gebietes  begab,  ebenso  sehr  an  Bedeutung,  wie  das  freiwillige  Bekenntniß
  der  Unfertigkeit,  das  eine  revolutionäre  Regierung  ablegt,  so  lange  sie  sich
als  eine  nur  provisorsche  selbst  bezeichnet.  Man  darf  aber  dabei  nicht
übersehen,  daß  in  solchen  Fällen,  trotz  eines  ausgesprochenen  Provisoriums
dennoch  schon  ein  definitiver  Zustand  in  negativer  Richtung  gegenüber  dem  vertriebenen
  Staatsrepräsentanten  ausgesprochen  sein  kann,  was  dann  angenommen
werden  muß,  wenn  nur  die  positive  Art  der  Verfassunggebung  der  Zukunft
vorbehalten  sein  soll.  Mit  anderen  Worten:  Das  verfassungsrechtliche
Provisorium  der  Regierung  (3.  B.  durch  Proclamation  der  Republik  an
Stelle  der  Monarchie)  braucht  nicht  nothwendigerweise  ein  völkerrechtliches
  Prooisorium  in  dem  Sinne  zu  sein,  daß  die  Geltendmachung
  repräsentativer  Rechte  und  Pflichten  völlig  aufgehob  en
werden  müßte.  Provisorischen  Regierungen,  die  ausschließlich  und  unangefochten
  über  die  gesammte  Heeresmacht  des  Staates  gebieten,  kann  beispielsweise
  das  Kriegsführungsrecht  vom  Auslande  nicht  abgesprochen  werden.
Folgeweise  muß  es  auch  allen  freistehen,  rechtlichen  Verkehr  mit  solchen  Regierungen
  zu  unterhalten,  fortzusetzen  oder  anzuknüpfen,  deren  Functionen  nur
im  staatsrechtlichen  Sinne  als  provisorische  zu  erachten  sind.  Denn  für  den
mternationalen  Verkehr  muß  in  Collisionsfällen  die  Aufrechterhaltung  der  friedlichen
  Staatengemeinschaft  im  Vergleich  zu  den  Rechtsformen  einzelner
Staaten  oder  Staatsgewalten  als  das  Höhere  und  deswegen  vorangehende
gelten.

An  dem  Stande  internationaler  Berechtigung  und  Verpflichtung
  wird  durch  den  Wechsel  der  Staatsverfassungen  und  der
Repräsentativorgane  nichts  geändert.  Gleichgültig  ist  es  dubei,  ob