88  Staatsverfassungen  und  Staatsg  ewalten  in  internationaler  Hinsicht

man,  um  dies  Resultat  zu  motiviren,  von  der  Annahme  der  Continuität  der
Staatsgewalten  oder  von  der  Vorstellung  einer  Succession  der  Staatsrepräsentanten
  ausgeht.  Jede  Regierung  haftet  dem  Auslande  für  die  Amtshandlungen
  ihrer  Vorgängerin.

In  Wegfall  kommen  nur  solche  Berechtigungen,  die  nach  der  Natur  der
Dinge  einen  nicht  mehr  vorhandenen  Thatbestand  voraussetzen,  wie  beispielsweise
  nach  dem  Uebergange  zu  einer  republicanischen  Staatsform  die  Aneignung
  von  Titeln,  die  im  Verkehr  der  Monarchen  üblich  sind,  und  Erbverträge,
  die  eine  gestürzte  Dynastie  mit  anderen  Mächten  abgeschloffen  hatte,
wobei  die  Frage  offen  bleiben  kann,  ob  ihr  selber  die  Anwartschaft  auf  eine
auswärtige  Staatserbschaft  verbleibe  oder  nicht.  Aehnlich  würde  der  Fall
liegen,  wenn  in  Bündnißverträgen  zwischen  zwei  monarchischen  Staaten
für  die  Eventualität  gemeinsamen  kriegerischen  Auftretens  der  persönlich  auszuübende
  Oberbefehl  übertragen  war.  Diese  Sätze  gründen  sich  eben  nicht
auf  irgend  eine  Besonderheit  der  Srccessionsverhältnisse,  sondern  auf  die
späterhin  zu  entwickelnden  Lehren  von  der  Aushebung  der  Staatsverträge.

Wie  früher  in  Beziehung  auf  Neustaaten,  durch  deren  Entstehung  das
Gebietsrecht  älterer  Staatsverbände  verletzt  wurde,  muß  auch  hier  daran  festgehalten
  werden,  daß  Anerkennung  einer  neuen  de  facto  Regierung  als  Stoatsrepräsentantin
  gleichzeitig  Aberkennung  der  in  der  älteren  legitimen  Regierung
enthalten  gewesenen  Regierungsrechte  bedeutet.  Wird  späterhin  wider  Erwarten
  durch  einen  nochmaligen  Regierungswechsel  diese  ehemals  legitim  gewesene
  Regierung  restaurirt,  so  bedarf  auch  sie  der  Anerkenmung  des  Auslandes.


Welche  persönlichen  Ehrenrechte  depossedirten  Monarchen  im  Auslande
  belassen  werden  sollen,  läßt  sich  vom  Standpunkte  des  internationalen
Rechtes  nicht  feststellen.  Zu  vermeiden  find  jedoch  aus  dem  Gesichtspunkte
der  der  anerkannten  de  kacto  Regierung  schuldigen  Achtung  alle  amtlichen  Demonstrationen,
  aus  denen  der  Schluß  einer  partiellen  Anerkennung  ihrer  rein
gegnerischen  Herrscherstellung  gezogen  werden  könnte.  Ungebührliche  amtliche
Ehrenerweisungen  an  Depossedirte  könnten  die  Qualität  einer  Beleidigung
gegen  den  nachfolgenden  Staatsrepräsentanten  annehmen.  Andererseits  muß
auch  gerichtliche  Inanspruchnahme  depossedirter  Monarchen  aus  dem  Titel  früherer
  politischer  Regierungshandlungen  als  unzulässig  von  ausländischen  Gerichten
zurückgewiesen  werden.  1)

Gegenüber  den  in  entlegenen  Weltmeeren  oder  Colonien  abwesenden
Agenten,  Beamten  und  Befehlshabern  einer  plötzlich  durch  Revolution  gestürzten
  Regierung  kann  der  Wechsel  der  Staatsrepräsentation  frühestens  vom
Zeitpunkte  ihrer  Kenntnißnahme  gerechnet,  wirksam  werden.  Die  in  der
Zwischenzeit  geschehene  Vollziehung  von  Befehlen  der  älteren  Staatsrepräsentation
  gilt  als  legitim  nicht  nur  in  staatsrechtlicher,  sondern  auch  in  völkerrechtlicher
  Hinsicht,  wenn  es  auf  den  Erwerb  oder  Verlust  von  Rechten  ankommt.
