Staatstitulaturen.  89

1)  Die  Oesterreichische  Regierung  concedirte  dem  Ex-König  Karl  X.  und  dem
Herzog  von  Bordeaux  „das  privilegirte  Gericht  der  Exterritorialen“  (Obersthofmarschall=
  Gericht)  (Neumann,  Grundriß,  S.  41).

8  22.
Staatstitulaturen.

Literatur:  Moser,  Versuche  1,  242.  —  Heffter,  Völkerrecht,  §  53.  —  Hartmann,
  Institutionen  des  praktischen  Völkerrechts,  §  14.  Bluntschli,  Völkerrecht,
  &amp;  83  ff.,  124  fl.  154  ff.  —  v.  Neumann,  Grundriß  des  Völkerrechts,
5#  15,  16.  —  Pradier-Fodéréc,  Traité  II,  §  485  ff.,  510  f.  —  F.  v  Martens,
  Bölkerrecht  (Bergbohm),  §  71.  —  Th.  Woolsey,  latroduction  etc.
5  84.  —  Calvo,  Droit  International  1,  §  296  ff.

Die  Titulaturen  der  Staaten  und  ihrer  Repräsentativorgane
haben,  wie  die  Namengebung  und  Namenführung  der  Privatpersonen,  insofern
rechtliche  Bedeutung,  als  dadurch  überall,  wo  sie  in  herkömmlicher  Weise  und
unbestritten  geführt  werden,  Legitimität  und  Identität  der  Staatsrepräsentanten
  bezeugt  werden.

Mit  Rücksicht  auf  den  Ursprung  solcher  für  den  Verkehr  unentbehrlicher
Litulaturen  kann  man  unterscheiden:

1.  Herkömmliche  Territorial-Herrschafts-Titel:  solche,  die  sich
aus  der  anerkannten  Ranggqualität  eines  beherrschten  Gebietes  von
selbst  ergeben.  Daß  derjenige,  der  in  einem  großen  Reich  oder  in
einem  politisch  organifirten  großen  Volke  zur  Herrschaft  gelangt,  entweder
  den  Königs=  oder  Kaisertitel  führt,  oder  entsprechendes  Ehrenrecht
  genießt,  erscheint  selbstverständlich.  1)

2.  Conventionelle  Titel:  solche,  die  sich  aus  der  Verkehrspraxis
der  Staatsregierungen  in  Europa  ergeben  haben,  und  in  der  schriftlichen
  oder  mündlichen  Anredeform  gebraucht  werden:  „(Kaiserliche
oder  Königliche)  Majestät“  für  Könige  und  Kaiser,  „Heiligkeit“  für
den  Papst,  „Königliche  Hoheit“  für  Großherzoge  und  ausnahmsweise
ehemals  für  gewisse  Herzöge,  „Hoheit“  für  Herzöge,  „Durchlaucht“
(Serenissimus)  für  souveräne  Fürsten,  Serenissima  Respublica  oder
Confoederatio  für  Republiken  oder  Conföderationen.

3.  Verliehene  Ruhmes  -TLitel:  solche,  welche  aus  älteren  päpstlichen
Gnadenerweisungen  herstammen:  Rex  Christianissimus  (Frankreich),
Rex  Catholicus  (Spanien  1496),  Defensor  Fidei  (England  1521),
Rex  Orihodozxus  (Polen),  Rex  Fidelissimus  (Portugal  1748),  Rex
Apostolicus  (Ungarn  1758).  Dieselben  werden  in  den  Staatsanreden
  nicht  gebraucht  und  haften  an  der  legitimen  Descendenz  der
ersten  Erwerber,  können  daher  von  Usurpatoren  nicht  übernommen
werden,  wofern  nicht  Duldung  der  Curie  eintritt.