90  Staatsverfassungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Oinsicht.

4.  Neu  angenommene  Titel,  die  ein  Herrscher  für  internationale
Verkehrszwecke  sich  selbst  beilegt.  Eine  Verpflichtung,  neue  Titel  im
Staatsverkehr  zu  respectiren,  kann  andern  Staaten  nicht  auferlegt
werden.  Jede  derartige  Veränderung  in  der  Staatspraxis  setzt  daher
Anerkennung  von  Seiten  der  älteren  Staatstitulare
voraus,  deren  Formen  den  Analogien  der  neustaatlichen  Anerkennung
  oder  der  Anerkennung  neugebildeter  Repräsentatiorgane  folgen.

Das  Aachener  Protokoll  vom  1  1.  October  1818  suchte  das  Anerkennungs-=verfahren
  in  Beziehung  auf  neue  Staatstitulaturen  von  der  vorgängigen  Verständigung
  der  Großmächte  abhängig  zu  machen.  Die  Großmächte  scheinen  sich
jedoch  selbst  von  der  Pflicht  der  Verständigung  dispenfirt  zu  haben,  wenn  ihre
eigenen  Angelegenheiten  in  Rede  standen,  wenigstens  ist  nicht  bekannt  geworden,
  daß  der  Annahme  des  Kaisertitels  durch  Napoleon  III.,  durch  König
Wilhelm  I.  von  Preußen  und  die  Königin  von  England  (1876)  diplomatische
Verhandlungen  unter  den  Mächten  vorangegangen  wären:  eine  Unterlaffung,
die  auch  vollkommen  gerechtfertigt  ist,  sobald  man  annimmt,  daß  nach  Beseitigung
  der  Ausschließlichkeit  des  ehemaligen  Römischen  Kaisertitels  eine  Rangverschiebung
  zwischen  der  Königswürde  und  der  Kaiserwürde  nach  modernem
Völkerrecht  nicht  mehr  zu  besorgen  steht.  Ohne  ausreichenden  Grund  behauptet
  Bluntschli  einen  Vorzug  der  völkerrechtlichen  Würdenstellung  des
Kaiserthums  im  Vergleich  zum  Königthum.)

Unter  diesen  verschiedenen  Titulaturen  besteht  ein  weiterer  Unterschied  insofern,
  als  der  Königs=  und  Kaisertitel  unbedingt  als  Mertzeichen  voller  Souveränetät
  anzusehen  sind.  Kein  „Halbsouverän“  führt  in  Europa  den  Majestätstitel."'),
  Alle  anderen  Prädicate  können  von  nichtsouveränen  Personen
geführt  werden  (z.  B.  Königliche  Hoheit  für  die  Prinzen  königlicher  Häuser).
Der  Herzogs=  und  Fürstentitel  vererben  sich  nicht  blos  nach  dem  Geblütsrecht
regierender  Geschlechter,  sondern  find  auch  staatsrechtlich  an  Unterthanen  verleihbar.


Verschieden  von  den  international  wirksamen  Titulaturen  der  Staatsrepräsentation
  sind  diejenigen  Würdenzeichen,  denen  durch  die  comitas  gentium  eine
rein  ceremoniale  Anerkennung  gewährt  wird,  ohne  daß  die  völkerrechtlich  amerkannten
  Prärogativen  des  auswärtigen  Staatsverkehrs  damit  verbunden
wären.
Dahin  gehören  die  nach  der  Analogie  der  Statusrechte  geschaffenen,
dem  Privatfürstenrechte  ursprünglich  angehörigen,  für  das  innere  Staatsleben
und  die  Hofhaltung  der  Monarchien  unentbehrlichen  Titularwürden  der  Gemahlinnen
  der  Herrscher,  der  Thronfolger  oder  Prinzen  von  Geblüt,  sowie
ihrer  Gattinen.  Alle  diese  Personen  von  besonderem  Staatsrang  find,  völkerrechtlich
  genommen  und  von  den  höfischen  Ceremonialformen  abgesehen,  Unterthanen
  und  unterstehen  daher  den  Jurisdictionsgewalten  des  Auslandes  nach
gemeinem  Recht  auch  dann,  wenn  in  ihrem  eigenen  Staate  Ausnahmegerichte  für
die  Aburtheilung  ihrer  Streitsachen  angeordnet  sein  sollten.  Die  ältere  Theorie