Staatstitulaturen.  91

vermengte  vielfach  Privatfürstenrecht  mit  internationalem  Recht.  Besonders  in
Deutschland,  wo  in  der  Periode  des  Verfalles  nach  dem  Westphälischen  Frieden
  die  fürstlichen  Geschlechter  einerseits  in  reichsrechtlicher  Verbindung  mit
einander,  andererseits  in  völkerrechtlicher  Selbständigkeit  neben  einander  standen,
  war  dieser  Irrthum  schwer  zu  beseitigen.  Selbst  Heffter  vermied  ihn
nicht;  denn  er  handelt  von  der  „völkerrechtlichen  Stellung  der  Familie  des
Sorweräns“  und  schenkt  dieser  einen  approximativen  Antheil  an  den  Prärogativen
  des  regierenden  Familienhauptes.)

Aus  der  vorangehenden  Darstellung  ergiebt  sich,  daß  das  Titularwesen
der  Staaten,  soweit  seine  Wirkungen  in  Betracht  kommen,  eine  dreifache
Bedeutung  hat:  eine  völkerrechtliche  für  den  schriftlich  urkundlichen  Verkehr
unter  den  Monarchen,  sodann  eine  ceremoniale  der  comitas  gentium  für  den
persönlichen  Umgang  mit  dem  Staatsoberhaupt  und  seinen  Familienangehörigen,
  was  sowohl  für  die  Beziehung  der  Gesandten  zum  Hofleben  als  für
Abwesenheitsfälle  auf  Reisen  im  Auslande  beobachtet  zu  werden  pflegt,  und
endlich  eine  privatfürstliche  Bedeutung  in  Hinsicht  der  üblichen  diplomatischen
Theilnahmebezeugungen  bei  Familienereignissen,  für  welche  die  Agenten  der
Repräsentativgewalt  verwendet  werden  können.

Wenn  aber  auch  die  ceremonialen  und  privatfürstlichen  Bestandtheile  des
heutigen  Titularwesens  aus  dem  engeren  Kreise  des  allgemeinen  Völkerrechts
  ausgeschieden  werden  mülssen  und  folgeweise  ihre  Nichtbeachtung  des  Charakters
  einer  wirklichen  Rechtsverletzung  nach  der  richtigen  Ansicht  entbehrt,  so
darf  man  dennoch  nicht  übersehen,  daß  sich  an  die  Aufrechterhaltung  fester
Staatstitmlaturen  erhebliche  politische  Interessen  knüpfen.  Irrig  wäre  es  auch
m  meinen,  daß  durch  Rangunterscheidungen  unter  den  Staatsrepräsentanten
das  Rechtsprincip  der  staatlichen  Gleichheit  verletzt  würde.  Ebensowenig  wie
durch  den  verfasfsungsrechtlichen  Grundsatz  der  Gleichheit  vor  dem  Gesetze  die
Merkzeichen  in  gesellschaftlichen  Abstufungen  ausgeschlossen  werden,  find  die
politischen  Machtunterschiede,  die  sich  auch  in  den  Titulaturen  ausprägen,  durch
Berufung  auf  die  Rechtsgleichheit  der  Staaten  im  auswärtigen  Verkehr  zu  beseitigen.


1)  Dem  mittelalterlichen  Patrimonialprincip  entspricht  die  territoriale  Bezeichnung
König  „von  Frankreich“,  „von  Preußen“,  dem  Wablprincip  der  alten  Deutschen
Kaiserwürde  die  personale  Bezeichnung  (erwählter  „Römischer  Kaiser“,  König  der
Belgier).  König  Wilhelm  1.  von  Preußen  wählte  die  adjectivische  Bezeichnung
„Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen“,  um  die  Doppelnatur  des  historischen
Machtursprungs  anzudeuten.

2)  Nach  seiner  auch  von  Martens  bekämpften  Auffassung  würde  Brafilien
kleinen  vollen  Anspruch  auf  den  Kaisertitel  haben,  denn  er  sagt:  „Auf  Kaiserlichen
Kang  und  Uiel  haben  nur  diejenigen  Staaten  einen  natürlichen  Anspruch,  welche
nicht  eine  bloße  nationale,  sondern  eine  universelle  Bedeutung  haben  für  die  Welt
oder  mindestens  einen  Welttheil  und  insofern  Weltmächte  find  oder  welche  doch  als