92  Staatsverfassungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Oinsicht.

Großstaaten  verschiedene  Bölker  in  sich  einigen  oder  auf  verschiedene  Völker  einen
staatlich  bestimmten  Einfluß  haben.“

1)  Dem  »Roi  Sansculottes  uncioilisirter  Stämme  in  Afrika  und  Polynefien
kann  ein  Anspruch  auf  Majestätstitel  nicht  zugesprochen  werden,  während  andererseits
  nach  dem  histortschen  Vorgang  des  Popolus  Romanns  einer  großen  Nepublik,
wie  den  Bereinigten  Staaten,  nicht  verwehrt  sein  könnte,  den  Masestätstitel  für  das
souveräne  Volk  zu  führen.  Englische  und  Amerikanische  Staatsrechtslehrer  sprechen
Daher  nicht  blos  von  der  sovereiguty,  sondern  auch  von  der  majesty  of  tbe  people

4)  S.  121.  Der  Ausdruck  „approximativer  Antheil“  selbst  ist  juristisch  unbrauchbar.
  Man  kann  juristisch  einen  geringen  Antheil  haben,  aber  niemals  „beinahe
einen  Antheil“.  In  der  Sache  selbst  erkennt  er  übrigens,  was  die  Hauptsache  ist,
ausdrücklich  an,  daß  sich  die  Familienmitglieder  eines  Herrschers  nur  eines  besonderen
  Gastceremoniells  zu  erfreuen  haben.  —  Völlig  consequent  ist  daher  auch  die
Bestimmung  des  Deutschen  Strafgesetzbuchs,  wonach  (§  104)  nur  die  Beleidigung
auswärtiger  Landesherren  oder  Regenten  als  feindliche  Handlung  gegen  befreundete
Staaten  bestraft  werden  kann.  Im  ideellen  Widerspruch  dazu  steht  der  Preußisch-Russische
  Auslieferungsvertrag  (von  1885),  wonach  auch  Beleidigung  von  Prinzen
als  schweres  politisches  Delict  angesehen  werden  soll.

23.
Rechtliche  Einschränkungen  der  Vertretungsorgane.

Literatur:  E.  Meier,  Ueber  den  Abschluß  von  Staatsverträgen  (1814),  S.  Olff.
—  A.  v.  Bulmerincq,  Völkerrecht,  §§  66,  67.  —  F.  v.  Martens,  Bölkerrecht
  (Bergbohm)  I,  8  104.  —  7Th.  Woolsey,  lotroduction  to  tbe  Study
of  loternational  Law,  8  99.  —  Treasties  and  Conventions  concluded  between
  ihe  United  States  of  Amer.  and  other  Powers,  since  July  4.  1776.
Revised  ed.  Washington  1870.  S.  927  ff.

Jener  vollendete  Machtzustand  des  Staates,  der  als  „Souveränetät“  definirt
  wurde,  bedeutet  keineswegs  Unumschränktheit  der  Herrschaft.  Die  für
den  internationalen  Verkehr  der  Staaten  geschaffenen  Vertretungsorgane  können
  vielmehr,  ohne  daß  der  Grundsatz  der  Untheilbarkeit  und  Einheitlichkeit
verletzt  würde,  in  der  AuslÜbung  der  Repräsentativgewalt  aus  sich  selbst  beschränkt
  sein  und  zwar  sowohl  in  formaler  als  in  materieller  Richtung,  je  nach
dem  Stande  des  Verfassungsrechtes  in  den  einzelnen  Staaten.  Aus  diesem
Grunde  hat  die  Theorie  des  Völkerrechts  die  Aufgabe,  die  mit  dem  Vertretungswesen
  und  dem  auswärtigen  Verkehr  zusammenhängenden  Tcheile  des
Staatsrechts  als  angränzende  Materie  zu  beachten,  wenn  es  auch  nicht  erforderlich
  ist,  die  Beschreibung  aller  einzelnen  Staatsverfassungen  der  politischen
Geographie  zu  entrücken  und  in  den  Bereich  völkerrechtlicher  Gesammtdarstellungen
  aufzunehmen.