Rechtliche  Einschränkungen  der  Vertretungsorgane.  93

1.  In  formaler  Hinsicht  ist  der  aus  dem  constitutionellen  Princip  der
Ministerverantwortlichkeit  entsprungene  Grundsatz  der  ministeriellen
Contrasignatur  aller  höchsten  Regierungsacte  nicht  zu  übersehen.
Wo  er  gilt,  können  auf  rechtsverbindliche  Weise  gegenüber
  dem  Auslande  Staatsangelegenheiten  durch  formlosen
  Schriftwechsel  oder  mündliche  Unterredung  zwischen
Monarchen  nicht  erledigt  werden.  Jeder  Regierungsact  bedarf
  übrigens  der  Contrasignatur  durch  die  höchste  Verwaltungsstelle
der  auswärtigen  Staatsleitung  auch  schon  deswegen,  um  seinen  Rechtscharakter
  im  Verhältniß  zu  Familienangelegenheiten  oder  rein  persönlichen
  Meinungsäußerungen  der  Monarchen  und  Regenten  festzustellen.
  Damit  wird  in  entgegengesetzter  Richtung  auch  anerkannt,
daß  freier  persönlicher  Meinungsaustausch  unter  den  Staatsoberhäuptern
  durch  solche  formale  Vorschriften  neuerer  Verfassungsurkunden
  nicht  betroffen  wird.  Wird  den  geltenden  Formvorschriften
zuwider  dem  Auslande  eine  Mittheilung  zugestellt,  deren  Inhalt  vom
Empfänger  als  diplomatischer  Regierungsact,  vom  Absender  als  nicht
staatspolitische  Angelegenheit  aufgefaßt  wird,  so  muß  nach  allgemeinen
Grundsätzen  der  Interpretation  Nichtverpflichtung  des  Absenders  wegen
der  vorhandenen  Formmängel  angenommen  werden.  Bestand  dagegen
  auf  Seiten  des  absendenden  Monarchen  die  erklärte  Absicht,
der  bis  dahin  geltenden  Landesverfassung  zuwiderzuhandeln,  so  kann
das  Ausland  die  Legitimation  der  handelnden  Staatsorgane  so  lange
beanstanden,  bis  im  Wege  des  entweder  thatsächlichen  durch  Gewalt
herbeigeführten  oder  des  rechtlich  vereinbarten  Verfassungswechsels  oder
durch  Indemnitätsertheilung  der  vorhanden  gewesene  Formfehler  gehoben
  wird.  Die  Hauptsache  bleibt  bei  solchen  Fällen  die  Nichtverpflichtung
  auswärtiger  Staatsorgane,  bei  anerkannt  verfassungswidrigen
  von  anderen  Regierungen  adoptirten  Formen  derartige  Regierungsacte
  im  diplomatischen  Rechtsverkehr  zuzulassen,  ebenso  aber
auch  die  Nichtverpflichtung,  einen  Mangel  zu  rügen,  der  auf  der
Gegenseite  von  einer  fremden  Regierung  bestritten  wird.  Welche
Consequenzen  eine  aus  dem  Titel  des  Mißbrauchs  der  Repräsentativgewalt
  erfolgreich  durchgeführte  Ministeranklage  auf  dem  Boden  internationaler
  Rechtsverhältnisse  nach  sich  ziehen  würde,  kann  dahingestellt
  bleiben.  Im  Allgemeinen  bleibt  das  Verhältniß  des  Staatsoberhauptes
  zu  dem  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ein
internum.  Verletzt  ein  Monarch  pflichtwidrig  durch  eigenmächtiges
Handeln  die  durch  das  Erforderniß  der  Contrasignatur  garantirte
Regel  der  Ministerverantwortlichkeit,  so  gebührt  darüber  dem  Auslande
  ebensowenig  ein  entscheidendes  Urtheill,  wie  in  dem  entgegengesetzten,
  in  der  Staatspraxis  vorgekommenen  Fall,  wo  der  Rechtsanspruch
  des  Monarchen,  von  allen  wichtigen  diplomatischen  Maß-