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Staatsverfassungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Hinsicht.

nahmen  vorher  unterrichtet  und  zum  Zwecke  seiner  Zustimmung  befragt
  zu  werden,  von  dem  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
eigenmächtig  umgangen  wurde.1)

Als  materielle,  gegenständlich  wirkende  Beschränkung

der  Repräsentativorgane  fällt  vornehmlich  die  Bestimmung
  ins  Gewicht,  wonach  der  endgiltige  Abschluß  von
Staatsverträgen  an  die  Zustimmung  aller  oder  einzelner
Gesetzgebungsfactoren  außer  dem  Staatsoberhaupte  selbst
gebunden  sein  kann.  Das  Nähere  über  den  gegenwärtigen  Stand
der  hier  in  Betracht  kommenden  Beschränkungen  des  Vertragsschließungsrechtes
  wird  erst  in  der  Lehre  von  den  Staatsverträgen
vorgetragen  werden.  (S.  Band  III,  XV.  Stück.)  An  dieser  Stelle
find  nur  die  Consequenzen  anzudeuten,  die  sich  aus  dem  Conflict
zwischen  der  nach  Außen  gerichteten  Action  der  Repräsentativorgane
und  der  verfassungsrechtlichen  Ordnung  des  inneren  Staatslebens
ergeben  können.  Die  Streitfrage  ist:  ob  ein  Staat  dadurch  internationale
  Forderungsrechte  erwerben  kann,  daß  die  mit  ihm  contrahirenden
  Repräsentativorgane  eines  andern  Staates  sich  rechtswidrig
über  die  von  ihnen  grundsätzlich  anerkannten  Schranken  des  Verfassungsrechtes
  hinwegsetzen,  indem  diese  sich  von  deren  Beobachtung
etwa  unter  Berufung  auf  Zweckmäßigkeitsrücksichten,  oder  auf  Nothstand,
  oder  auf  geschäftliche  Dringlichkeit  und  Gefahr  im  Verzuge,
selbst  dispensiren.?))  Oder  muß  nach  allgemeinen  Grundsätzen  jeder
Staat  die  Legitimation  seines  Mitcontrahenten  prüfen?  Soll  die
innere  Verfassungsordnung  der  Staaten,  vorbehaltlich  etwaiger  Regreßnahme
  oder  der  bestehenden  Vorschriften  über  Ministerverantwortlichkeit
  dem  Verkehrszwecke  internationalen  Charakters  im  einzelnen
  Falle  aufgeopfert  werden  müssen?  Offenbar  ist  es  unmöglich,
diese  für  das  Vertragsschließungsrecht  präjudiciellen  Fragen  aus  dem
Standpunkt  des  Privat-Obligationenrechts  allein  zur  Lösung  zu  bringen.
  Vielmehr  muß  auf  den  Zusammenhang  und  die  Wechselwirkung
  der  beiden  Principien  der  sog.  nationalen  Selbständigkeit  und
der  internationalen  Gemeinschaftsordnung  zurückgegangen  werden.
Deswegen  ist  zu  sagen:  Kein  Staat  kann  zu  Friedenszeit  en
eine  andere  Staatsregierung  zu  einer  Verfassungsverletzung
  in  seinem  Interesse  vertragsmäßig  verpflichten
wollen,  am  wenigsten  dann,  wenn  nach  dem  Rechte  des  sich  verpflichten
  sollenden  Staates  der  staatsbürgerliche  Widerstand  gegen
verfassungsverletzende  Verordnungen  und  Gesetze  berechtigt  sein  würde.
Würde  eine  Staatsregierung  aus  dem  Grunde  solcher  Verfassungswidrigkeit
  hinterher  gestürzt,  so  könnte  die  nachfolgende  de  facto
Regierung  die  contra  clarum  jus  übernommenen  Verpflichtungen