Rechtliche  Einschränkungen  der  Vertretungsorgane.  95

gegen  das  Ausland  zurückweisen.  Denn  das  Unrecht  liegt  bei  beiden
Contrahenten.

Anders  wäre  die  Sachlage  geartet,  wenn  in  zweifelhaften
Fällen  die  repräsentativen  Organe  ihre  unbehinderte  Legitimation  auf
geschehene  Erkundigung  gegenüber  dem  Auslande  als  zweifellos  versichern
  und  das  Ausland  nicht  im  Stande  ist,  sich  Gewißheit  zu  verschaffen.
  Alsdann  würde  zu  untersuchen  sein,  ob  jenen  Versicherungen
  irgend  ein  fahrlässig  verschuldeter  Rechtsirrthum  zu  Grunde  liege
oder  bei  erfolgreich  gewordener  Behinderung  der  Vertragserfüllung
eine  Delictsschuld  irgend  welcher  Art  anzunehmen  sei.  Unzweifelhaft
gelten  aber  für  den  Kriegszustand  und  darauf  folgende  Friedensschlüsse
  andere  Regeln.  Denn  durch  den  Kriegszweck  und  die  Kriegsgewalt
  wird  der  staatsrechtliche  Zustand  der  feindlichen  Gewalt  bis
zu  dem  Maße  negirt,  daß  er  niemals  als  Fundament  des  Widerstandes
  ausgenutzt  werden  darf.#)

Aehnliche  Gesichtspunkte  sind  auch  bei  der  völkerrechtlichen
  Beurtheilung  des  den  Kammern  etwa  zustehenden
Geldbewilligungsrechtes  herbeizuziehen.  Unter  dem  Titel
einer  dem  Ausland  geschuldeten  Aufwendung  darf  dasselbe  nirgends
umgangen  werden.  Selbstverständlich  ist  andererseits,  daß  irgend
eine  völkerrechtlich  gegebene  Delictsschuld  der  Anerkennung  durch  die
Volksvertretungen  nicht  bedarf.  Auf  welche  Weise  die  Mittel  zu
ihrer  Tilgung  herbeigeschafft  werden,  mag  alsdann  von  den  Kammern
  üÜberlegt  und  erwogen  werden.  Nur  kann  die  Pflicht,  eine  dem
Auslande  rechtlich  geschuldete  Summe  zu  bewilligen,  nicht  mehr
zweifelhaft  sein.  In  Beziehung  darauf  gilt  die  Pflicht  der  Steueroder
  Anleihebewilligung  in  noch  höherem  Maße,  als  hinsichtlich
  des  für  die  innere  Staatserhaltung  nothwendigen  Bedürfnisses,
da  die  Verweigerung  rechtzeitiger  Zahlung  die  Anwendung  von  Zwangsmitteln
  gegen  den  säumigen  Staat  nach  sich  ziehen  könnte.

Durch  den  verfassungsrechtlichen  Grundsatz  der  den  Gerichten  zuerkannten
  Unabhängigkeit  kann  es  der  Staatsregierung  verwehrt
sein,  über  die  zur  Competenz  der  Gerichtsbehörden  gehörigen  Objecte.
der  Privat=  und  Strafrechtspflege  eigenmächtig  zum  Vortheil
des  Auslandes  zu  disponiren.  Den  Grundsätzen  ihrer  Gerichtsverfassung
  entgegen,  kann  keine  Staatsregierung  verpflichtet  werden,  in
internationalen  Streitsachen  die  Justiz  zu  beeinflussen,  zu  hemmen
oder  durch  Einsetzung  von  Ausnahmegerichten  abzuändern.  Kaum  zu
bezweifeln  ist  jedoch,  daß  jeder  nachweisbar  von  der  Regierung  selbft
ausgegangene  Versuch,  die  Unnparteilichkeit  der  ihr  subordinirten
Richter  durch  Einschüchterung  oder  Bestechung  zu  ihrem  eigenen  Vortheil
  zu  beeinflussen,  auch  die  internationale  Anerkennung  der  gerichtlichen
  Unabhängigkeit  in  Frage  stellen  würde.  Sind  in  einem  Lande