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Staatsverfassungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Oinsicht.

die  Gerichte  in  dem  Maße  von  der  höchsten  Staatsstelle  abhängig,
daß  der  absolut  regierende  Herrscher  in  eigener  Person  als  letzte
Instanz  Recht  sprechen  darf,  so  erscheint  es  zulässig,  daß  an  Stelle
formaler  Procedur  die  materielle  bestimmte  Entscheidung  internationaler
  Streitsachen  im  Wege  der  Vertragschließung  voraus  stipulirt
wird,  wie  ja  auch  das  Staatsoberhaupt  in  absoluten  Monarchien
zur  Emanation  einzelner  Gesetzgebungsacte  sich  dem  Auslande  verpflichten
  kann.  Aehnlich  liegen  die  Verhältnisse  in  solchen  Staaten,
die  den  Grundsatz  der  Exterritorialität  in  Beziehung  auf  die  Unterthanen
  anderer  Staaten  zugelassen  haben.  Die  Repräsentativorgane
solcher  Staaten,  deren  Unterthanen  vom  Gerichtszwang  einer  fremden
  Macht  durch  das  Privilegium  der  Exterritorialität  befreit  find,
brauchen  ihr  Recht  aus  völkerrechtlichen  Delicten  nicht  immer  erst
vor  den  Gerichten  zu  suchen  und  können  z.  B.  im  Falle  einer  an
sich  begründeten,  directen  oder  subsidiären  Haftpflicht,  z.  B.  bei  Tödtungen
  von  Gesandten  oder  Consuln,  sofort  an  die  executive  Stelle  des
schuldigen  Staates  herantreten.

Auch  hinsichtlich  mancher,  ihrer  Natur  nach  administrativer

  Geschäste  kann  der  Repräsentative  des  Staates
eine  Beschränkung  auferlegt  sein.  Dies  ist  beispielsweise
dann  der  Fall,  wenn  zwar  formell  dem  Staatsoberhaupt  —  wie
auch  in  der  Nordamerikanischen  Union  —  das  Recht  Gesandte
zu  ernennen,  eingeräumt,  bezüglich  der  gesandtschaftlich  zu  besetzenden
  Stellen  oder  der  Auswahl  der  zu  berufenden  Personen
dagegen  ein  Genehmigungsrecht  anderer  hoher  Staatsbehörden  vorgesehen
  würde.  Daß  durch  administrative  Eigenmächtigkeit  die  internationale
  Competenz  formell  richtig  beglaubigter  Gesandter  zumal
dann  nicht  in  Zweifel  gestellt  werden  kann,  wenn  durch  internes
Amtsgeheimniß  die  Beobachtung  vorgeschriebener  Formen  verdeckt
wird,  dürfte  wohl  allgemein  angenommen  werden.  Zweifelhaft  und
streitig  könnte  aber  die  Frage  werden,  ob  durch  Verhandlungen  mit
solchen  regelwidrig  ernannten  Agenten  auswärtige  Staaten  in  den
Stand  gesetzt  werden,  Rechte  zu  erwerben,  deren  Wirkungen  Über
die  der  freien  Verfügung  des  formwidrig  Ernennenden  unterstellten
Sphäre  hinausgehen.

Als  administrative  Beschränkung  der  repräsentativen

Machtorgane  muß  es  auch  angesehen  werden,  wenn  diese
förmlich  und  ausdrücklich  zur  Berichterstattung  in  diplomatischen
  Angelegenheiten  verpflicht  et  und  somit  einer
Controlle  unterstellt  sind.“)  Völkerrechtliche  Consequenzen  können
daraus  kaum  entstehen,  es  sei  denn,  daß  man  die  Frage  aufwerfen
wollte,  wie  sich  die  pflichtmäßige  Bewahrung  des  diplomatischen  Geheimnisses
  zu  dem  Rechte  der  Kenntnißnahme  anderer  Behörden,  zu