Rechtliche  Einschränkungen  der  Vertretungsorgane.  97

dem  Collegialitätsprincip  der  Gesammtcommissionen  oder  zu  dem  Auskunftsbegehren
  der  Kammern  (Interpellationsrecht)  verhalten?

7.  Das  Recht  der  Kriegserklärung  kann  an  die  Zustimmung
der  Volks=  oder  Staatsvertretung  gebunden  sein.  5)  In
solchen  Fällen  ist  die  Thatsache  trotzdem  erfolgter  Kriegserklärung
völlig  unabhängig  von  der  Prüfung  der  verfassungsrechtlichen  Befugniß.
  Das  Nähere  wird  an  anderer  Stelle  (s.  unten  in  der  Lehre
von  der  Conföderation)  vorgetragen  werden.

Verschieden  von  dieser  Gruppe  von  Beschränkungen,  die  lediglich
im  Verfassungsrechte  einzelner  unabhängiger  Staaten  wurzeln,
find  die  Beschränkungen  aus  dem  Grunde  völkerrechtlich  unvollständiger
  Souveränetät  oder  aus  dem  Grunde  der  Connexität
mehrerer  Herrschaftsgebiete  mit  verschiedenen  Verfassungen.  Daraus
ergiebt  sich  für  die  Systematik  die  Aufgabe  der  Darstellung:  Erstens,
der  Lehre  von  der  sog.  Halbsouveränetät  (Kapitel  II)  und  zweitens
  der  territorialen  Organisation  der  Repräsentatiogewalt
  (Kapitel  III).

1)  Bulmerincgq  (S.  313)  bezeichnet  den  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  als  „mittleres  Organ  des  Staatsverkehrs  für  das  gütliche  Verfahren“  (im
Gegensatz  zur  höheren  Stellung  des  Souveräns  und  der  unteren  Stellung  der  Gesandten.
  „Mittleres  Organ“  für  das  gewaltsame  Verfahren  find  ihm  die  Minister
des  Krieges.  Letztere  Auffassung  erscheint  anfechtbar.  Der  Kriegkminister  bedeutet
für  das  Ausland  auch  in  Kriegszeiten  nicht  mehr  als  der  Finanzminister  eines  anderen
  Staates  zu  Friedenszeiten.

2)  Ein  solcher  Fall  ist  bisher  in  der  diplomatischen  Praxis  des  Deutschen  Reichs
nur  einmal  vorgekommen,  als  nämlich  in  Abwesenheit  des  Reichstags  ohne  dessen
Instimmung  der  Deutsch-Spanische  Handelsvertrag  vom  12  Juli  1888  in  Wirksamkeit
  gesetzt  wurde.  Siehe  denselben  im  Reichsgesetzblatt  1883,  S.  307  ff.

3)  Daß  die  im  Tert  vertretene  Ansicht  die  herrschende  in  der  Völkerrechtsliteratur
  seit  Grotius  gewesen  ist,  hat  Meier  dargethan.  Grotius,  Vattel,  Wolf,  G.  F.
v.  Martens,  Klüber,  Moser,  Heffter,  Oppenheim,  Bluntschli,  Wheaton,  Calvo  und
andere  stützen  sie.  Meier  selbst  sagt:  „Das  Ausland  ist  verpflichtet  die  staatsrechtlich
  geordnete  und  beschränkte  Legitimation  des  Staatsoberhauptes  zu  prüfen,
ehe  es  mit  demselben  abschließt.  Die  ganze  Repräsentationsbefugniß  beruht  sowohl
principiell,  als  auch,  was  die  Begränzung  derselben  betrifft,  auf  dem  inneren
Staatsrecht.“

4)  S.  Art.  8  der  Deutschen  Reichsverfassung:  „Außerdem  wird  im  Bundesrath
aus  den  Bevollmächtigten  der  Königreiche  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  und
zwei  vom  Bundesrath  alljährlich  zu  wählenden  Bevollmächtigten  anderer  Bundesstaaten
  ein  Ausschuß  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten  gebildet,  in  welchem  Bayern
den  Borsit  führt“

5)  Wie  beispielsweise  Art.  11  der  Deutschen  Reichsverfassung  Zustimmung  des
Bundesraths  zu  dem  vom  Kaiser  zu  erklärenden  Kriege  erfordert.

Handbuch  des  Bölkerrechts  II.  7