98  Staatsverfassungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Hinsicht.

Zweites  Kapitel.

Itaaten  mit  unvollkommener  Lo#u#veränetät.
8  24.

Begriff  und  Wesen  der  sogenannten  Halbsouveränetät.

Literatur:  Heffter,  Bölkerrecht,  §  19.  —  Bluntschli,  in  der  Rerue  de  droit
International  1881.  S.  571  f.  —  v.  Bulmerincq,  Bölkerrecht  (in  Marquardsen's
  Handbuch)  I,  8  14  (Note).  —  Carnazza  Amari,  Diritto  Internas.
pubdlico  I.,  S.  193  f.  —  F.  v.  Martens,  Bölkerrecht  I,  88  60  —  62.  —
Tvwiss,  Lavy  of  Nat.,  5  25.  —  Hall,  lInterpational  Lav,  §  19.  —  Stubbe.
Suzerainty,  or  the  rights  aud  duties  of  suzerain  and  vassel  States.  1882.
T.  E.  Holland,  The  Elements  of  Jurisprudence  (2.  ed.)  p.  40,  295.  —
Lavrence,  Commentaries  sur  Wheaton  (1868)  I,  226.  —  Wharton,
Comm.,  §  137.

Zwischen  völker  rechtlich  normalen  Gebilden  der  souveränen
Staatspersönlichkeit  und  denjenigen  Gestaltungen,  bei  denen  das  Dasein
des  Staates  nur  noch  eine  verfassungsrechtliche  Bedeutung  für  die  innere
Ordnung  der  Staatenverbindungen  gewinnt,  ohne  in  den  internationalen
Rechtsverkehr  unmittelbar  einzugreifen,  giebt  es  Uebergangsformationen.
Das  Wesen  derselben  tritt  darin  hervor,  daß  in  ihnen  vom  Auslande  anerkannte,
  repräsentative  Organe  zwar  bestehen,  aber  ohne  jenes  Vollmaß  der
Unabhängigkeit  und  Selbständigkeit,  das  souveränen  Staaten  eigen  ist.  Rechtlich
  entscheidend  für  solche  unvollkommene  Souveränetät  bleibt  somit:

1.  Das  Vorhandensein  gewisser,  völkerrechtlich  anerkannter
  Verkehrsbeziehungen  zwischen  vollberechtigten  Mitgliedern
der  Staatengenofsenschaft  einerseits  und  minder  berechtigten  Staaten
andererseits,  so  daß  auf  dieser  letzten  Seite  das  Princip  der  Gleichberechtigung
  aller  Staaten  durchbrochen  und  auf  die  Stellung  der
sog.  Halbsouveräne  nicht  angewendet  wird.

2.  Der  völkerrechtlich  anerkannte  Bestand  des  speciellen
internationalen  Unabhängigkeitsverhältnisses  eines  zwar
nicht  unterworfenen,  aber  in  bestimmten,  einzelnen  Verhältnissen
einem  andern  vollsouveränen  Staate  doch  untergebenen  Landes.
Das  untergebene  Land  wird  mit  Rücksicht  auf  diese  seine  Stellung
herkömmlicher  Weise  als  halbsouverän  bezeichnet,  um  damit  gleich-