Begriff  und  Wesen  der  sogenannten  Halbsouveränetät.  99

zeitig  anzudeuten,  daß  ihm  eine  im  staatsrechtlichen  Sinne  eigene
Selbständigkeit  zukommt.  Die  in  die  völkerrechtliche  Stellung  mitbestimmend
  oder  auch  in  einzelnen  Fällen  entscheidend  eingreifende  auswärtige
  Gewalt  führt  den  Titel  der  Suzer  änetät  und  bedeutet
internationale  Schutzherrlichkeit.

Wenngleich  schon  dem  Alterthum,  insbesondere  den  Römern,  ähnliche
Staatsgestaltungen  nicht  völlig  unbekannt  waren,  so  liegt  der  historische  Anknüpfungspunkt
  für  den  Rechtscharakter  der  Halbsouveränetät  doch  vorzugsweise
  in  dem  vasallitischen  Verhältniß  des  mittelalterlichen  Lehnswesens  und
in  jenem  Gedanken,  wonach  ohne  Aufgabe  nationaler  Selbständigkeit  sogar
eine  Königskrone  vom  Deutschen  Kaiser  als  dem  weltlichen  Oberherrn  der
Christenheit  damals  zu  Lehn  übernommen  werden  konnte.

Mit  den  modernen  Entwickelungen  der  Begriffe  Nationalität  und  Souveränetät
  sonderten  sich  denn  auch  die  ehemaligen  Gesammt-Inhaltsbestimmungen
  des  Lehnrechtes  in  Rücksicht  ihrer  feudalen,  grundrechtlichen  und  ökonomischen
  Bestandtheile  einerseits  und  ihrer  politischen  oder  internationalen  Elemente
  andererseits.  Vasallitische  Abhängigkeit  eines  Staatswesens
gegenüber  einem  andern  bedeutet  nicht  nothwendig  den  Mangel
an  Souveränetät  auf  Seite  des  Vasallen.  Denn  es  kann  sich,  wie
bei  dem  ehemaligen  Verhältniß  des  Königreichs  Neapel  zum  päpstlichen  Stuhle,
lediglich  um  die  Erinnerung  an  historische  Ehrenrechte  des  Papstes  oder  um
eine  Rangstellung  des  gleichfalls  souveränen  Oberlehnsherrn  handeln.  Im
Allgemeinen  aber  ist  zu  sagen:  Der  Lehnrechtsinhalt,  insbesondere  die
Heeresfolge  eines  Vasallenstaates,  gegenüber  einem  anderen  Oberlehnsstaate,
ist  nicht  nur  mit  dem  modernen  Souveränetätsbegriff  in  unlösbarem  Widerspruch,
  sondern  ist  kaum  noch  mit  der  Stellung  solcher  Gebilde  vereinbar,  welche
gegenwärtig  als  halbsouverän  bezeichnet  zu  werden  pflegen.  Der  Halbsonweräne
  hat  heute  in  der  Regel  mehr  Rechte,  als  der  Vasall  im  Mittelalter
besaß,  kann  aber  auch  weniger  haben.2)

Prägte  sich  in  den  Germanischen  und  Romanischen  Staaten  das  Abhängigkeitsverhältniß
  öffentlich  rechtlicher  Gewalten  vornehmlich  in  der  Heeresfolge
des  minder  Mächtigen  aus,  so  entstammt  der  Praxis  des  Islam  die  Beugung
der  schwächeren  Gemeinwesen  unter  den  Druck  des  stärkeren  Herrschers  durch
Auferlegung  von  Zinspflichtigkeit  und  Tributzahlung.  Auch  in  Beziehung
  auf  diese  ist  gegenwärtig  zu  behaupten,  daß  Steuerpflichtigkeit  eines
Staates  gegenüber  den  Andern  mit  dem  Rechtsbegriff  der  Souveränetät  nicht
vereinbar  ist,  andererseits  aber  auch  kein  charakteristisches  Merkmal  der  Halbsouveränetät
  abgiebt.

Die  modernen  Staaten,  die  als  halbsouverän  gelten,  sind
regelmäßig  weder  vasallitisch-heerdienstpflichtig,  noch  ökonomisch-tributpflichtig.
  Der  gleichfalls  öfters  zu  ihrer  Bezeichnung  verwendete
  Ausdruck  Tributärstaaten  ist  daher  zu  vermeiden  und  jedenfalls
noch  unklarer,  als  das  seiner  unlogischen  Qualität  wegen  zwar  mit  Recht  an-7½

