100  Staatsverfassungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Hinsicht.

gefochtene,  aber  doch  in  der  Staatspraxis  conventionell  festgehaltene  Wort  der
Halbsouveränetät,  das  in  arithmetischer  Form  jene  unklare  Theilung  der
Gewalten  wiedergeben  wollte,  durch  welche  die  öffentlichen  Rechtszustände  des
Deutschen  Reichs  nach  dem  Westphälischen  Frieden  verwirrt  worden  waren.7)
Das  mittelalterliche  Fundament  der  Vergleichung  der  hohen  und  niederen
Macht  lag  in  den  Weltherrschaftsideen  der  Päpste,  Kaiser  und  Chalifen
und  besteht  heute  nicht  mehr.

War  also  im  Mittelalter,  wenigstens  ursprünglich,  das  lehnsherrliche  Recht
oder  sog.  Obereigenthum  (dominium  directum),  und  die  Auferlegung  von  Gebühren
  oder  Zinsen  durch  Tributpflichtigkeit  gewisser  Herrscher  zu  allermeist
Ausdruck  eines  entweder  staatsrechtlich  oder  international  wirkenden  Gewalt--verhältnisses
  und  einer  ihnen  zuerkannten  Mittelstellung  zwischen  Unterthanen-=schaft
  und  höchster  Befehlshaberschaft,  so  verhält  es  sich  gegenwärtig  mit  der
Stellung  der  Halbsouv  eräne  gegen  die  Suzeräne  sogar  umgekehrt.

Das  Entscheidende  in  der  Suzeränetät  ist  international  wirksame
Schutzpflichtigkeit;  nicht  die  Untergebenheit  des  Halbsouveräns,  sondern
dessen  Anspruch  auf  Sicherstellung  seines  staatlichen  Bestandes  gegen  auswärtige
Gefahren:  Sicherstellung,  vermittelt  durch  Leistung  des  erforderlichen  Schutzes.
Findet  dieses  Rechtsverhältniß  seinen  Ausdruck  in  der  Leistung  eines  Homagial-Eides
  oder  Versprechens,  sowie  in  der  Entrichtung  eines  Tributes,  so  wird
damit  in  zweifelhaften  Fällen  nichts  anderes  gemeint  sein,  als  die  formale
Recognition  eines  hergebrachten  Zustandes  in  der  Richtung  seiner  zeitlichen
Fortdauer.  Der  Sache  am  meisten  entsprechend  wäre  daher  der  Halbsouverän
als  forderungsberechtigter  Schützling  zu  bezeichnen.  ?)  In  der  That  findet
man  auch  die  Rechtsstellung  des  Suzeräns  als  diejenige  eines  Protectors
bezeichnet.  Vergleichungshalber  mag  man  dann,  wie  oft  genug  geschehen,  das
Pflegschaftsverhältniß  und  die  Vormundschaft  des  Privatrechts  herbeiziehen.

Oft  genug  wurde  das  Verhältniß  und  der  Bestand  solcher  haldsouveränen
  Staatsgebilde  als  völkerrechtlich  geduldete  oder  geschaffene  Anomalie
von  den  Theoretikern  betrachtet.  Man  glaubte,  daß  dieser  Thatsache  die  Eigenschaft
einer  gleichsam  zwitterhaften  Mißbildung  innewohne  und  hielt  dafür,  daß  solche
Gebilde  sich  völlig  überlebt  hätten.  Beachtet  man  indeß  die  historischen  Bedürfnisse
  staatlicher  Neubildungsprozesse  im  Zusammenhang  mit  der  allmälig
fortschreitenden  Ausbreitung  Europäischer  Rechtsgrundsätze  auf  Gebieten,  die
ihnen  früher  völlig  verschlossen  waren,  so  begreift  man  die  Zweckmäßigkeit
solcher  Uebergangsformationen.  Bezeugt  wird  dies  Bedürfniß  gleichsam  embryonaler
  Formen  zwischen  der  noch  nicht  erloschenen  Lebenskraft  althergebrachter
  Herrschaftsrechte  und  der  noch  nicht  völlig  entfalteten  Lebenskraft
staatsbildender  Keimzustände  durch  die  modernen  Vorgänge  in  der  Entwicklung
der  Osteuropäischen  Länder  und  vor  allen  andern  Dingen  durch  die  seit  dem
Auftreten  der  Englisch-Ostindischen  Compagnie  bis  auf  die  allerneuesten  Zeiten
fortgesetzte  Behandlungsweise  Ostafiatischer  und  sodann  auch  Afrikanischer
Herrschaftsinteressen.  Mag  man  daher  der  sog.  Halbsouveränetät  auch