Begriff  und  Wesen  der  sogenannten  Halbsouveränetät.  101

jene  juristische  Bestimmtheit  absprechen,  die  der  Begriff  der  Souveränetät  selbst
erst  im  Verlaufe  der  Jahrhunderte  erlangen  konnte,  so  fehlt  es  ihr  doch  nicht
an  hinreichend  starken  Grundlagen,  an  jener  Zweckmäßigkeitstendenz,  die  in  dem
neuesten  Staatsvertragsrecht  der  Mächte  sich  wirksam  erweist.

Der  Hergang  bei  der  Entstehung  der  Halbsouveränetät  kann  ein
verschiedener  sein,  je  nach  dem  es  sich  um  eine  Machterweiterung  ehemals
völlig  abhängiger,  des  völkerrechtlichen  Rechtsverkehrs  nach  außen  entbehrender
Provinzen  handelt,  oder  um  einen  Machtverlust  ehemals  souverän  gewesener
Staatsgebiete,  die  ihre  freie  Stellung  nicht  bewahren  konnten.  An  sich  selbst  giebt
es  kein  Hinderniß  dagegen,  daß  das  Abhängigkeitsverhältniß  des  einen  (beschützten)
  von  einem  andern  (ihn  beschützenden)  Staate  sich  auch  auf  Gewohnheit
  gritnde.  Regelmäßig  wird  jedoch  ein  Schutzvertrag  zur  Begründung
der  Halbsouveränetät  eines  Staates  vorausgesetzt,  der  entweder  im  Zusammenhang
  mit  Friedensverträgen  stehen  und  dem  minder  mächtigen  Staate  aufgenöthigt
  sein  kann  oder  als  das  Werk  einer  völlig  freien  Vereinbarung  erscheint.
Immer  und  unter  allen  Umständen  aber  muß  ein  dauernder  Zustand,
nicht  blos  ein  auf  Zeit  oder  bedingungsweise  abgeschlossenes  Verhältniß  vorliegen,
  das  sich  somit  von  Allianz=  und  Bündnißverträgen  unterscheidet.  Der
Schutzvertrag  enthält  somit  einzelne  unlösbar  mit  einander  verbundene  Inhaltsbestandtheile
  der  Conföderation,  der  Allianz  und  der  territorialen  Garantie
neben  der  Begründung  eines  dauernden  Zustandes  der  Abhängigkeit  zwischen
zwei  Staaten,  vermöge  dessen  völlige,  internationale  Selbständigkeit  nur  dem
beschützenden  Staate  zukommt.  Solche  die  Halbsouveränetät  constituirenden  Verträge
  können  in  mehrfacher  Weise  zu  Stande  kommen:

1.  Entweder  zwischen  den  zunächst  an  dem  Schutzverhältniß  selbst  betheiligten
  Staaten,  vorbehaltlich  der  nachträglich  hinzutretenden,  sei
es  stillschweigend,  sei  es  ausdrücklich  gewährter  Anerkennung  anderer
Verkehr  pflegender  Nationen,  die  zumal  dann  nothwendig  wird,
wenn  eine  früher  abhängig  gewesene  Provinz  zu  dem  Range  halbsouveräner
  Gemeinwesen  emporsteigt.

2.  Oder  im  Wege  einer  durch  Congresse  oder  Conferenzen  vermittelten
collectiven  Vertragsschließung,  wie  auf  dem  Pariser  Friedenscongreß
1856,  oder  auf  dem  Berliner  Congreß  vom  Jahre  1878  bezüglich
  gewisser  Balkanstaaten.  Es  ist  in  solchen  Fällen  möglich,  daß
alsdann  mit  der  Begründung  der  Halbsouveränetät  eine  Uebernahme
einer  Garantie  zu  Gunsten  der  minder  mächtigen  Staaten  verbunden
wird  und  dann  das  Schutzverhältniß  eine  doppelte  Richtung  erhält:
einmal  im  Sinne  der  inneren  Selbständigkeit  des  beschützten  Staates
gegenüber  willkürlichen  Interventionen  des  Suzerains  und  sodann
gegenlber  auswärtigen  von  dritter  Seite  drohenden  Gefahren,  die  der
Suzerain  von  dem  durch  ihn  beschützten  Staate  abzuwehren  berechtigt
und  verpflichtet  wird.