102  Staatsverfaffungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Hinsicht.

Neben  der  effectiven  Halbsouveränetät  giebt  es  eine  im
Sinne  des  Völkerrechts  fictive  Halbsouveränetät.  Als  solche  darf
man  die  Auffassung  bezeichnen,  in  Gemäßheit  welcher  nach  der  Nordamerikanischen
  Staatspraxis  den  Indianern  in  den  staatlich  noch  nicht  organifirten
Territorien  für  den  Zweck  der  Vertragsschließung  Halbsouveränetät  eingeräumt
wird.  Auf  ähnlicher  Voraussetzung  beruhte  die  quasi  internationale  Stellung
der  Ostindischen  Compagnie  zu  den  Indischen  Fürsten.  In  diesen  Fällen
fehlt  es  den  Stämmen  oder  Fürsten  solcher  vom  Verkehr  mit  anderen  Staaten
völlig  abgeschnittener  Gebiete  auch  an  den  elementaren  Bestandtheilen  einer  beschränkt
  völkerrechtlichen  Persönlichkeit.

Die  Oualität  der  Halbsouveränetät  geht  verloren,  wenn  der
beschützte  Staat  die  vollständige  Souveränetät  erlangt  und  dieser
neue  Zustand  anerkannt  wird.  Das  gleiche  Resultat  der  Beendigung
kann  aber  auch  in  umgekehrter  Richtung  herbeigeführt  werden,  wenn  halbsouveräne
  Staaten  von  dem  Suzerain  völlig  unterjocht  werden,  welchenfalls
in  Beziehung  auf  den  Uebergang  seiner  Rechte  und  Verbindlichkeiten  die  bereits
  entwickelten  Grundsätze  der  Staatsnachfolge  angewendet  werden  müssen.

1)  Wharton  (a.  a.  O.  S.  214)  nimmt  Basallität  und  Halbsouveränet##  als

identisch.
2)  Die  Erfindung  des  Wortes  „halbsouverän“  wird  auf  Moser  zurückgeführt
(Günther,  Bölkerrecht  1,  508)  und  bereits  von  Wheaton  gerügt.  Die  nicht  zu  entscheidende
  Streitfrage,  ob  halbsouveräne  Staaten  zu  den  unabhängigen  oder  zu  den  abhängigen
  Staaten  zu  zählen  seien,  nöthigt  immer  wieder  zu  einem  medins  terminus,  d.  h.
zu  dem  Anerkenntniß,  daß  es  sich  um  eine  Uebergangsformation  handelt.  Etwas
anderes  sehe  ich  auch  nicht  in  der  Wendung  von  Twiss,  der  die  sog.  halbsouveränen
Staaten  als  Staaten  mit  rconventional  independences  im  Gegensatze  zu  Staaten
mit  vabsolute  independences  rechnet.  Dieser  Gegensatz  ist  verkehrt,  weil  auch  (voll)
souveräne  Staaten  durch  vertragsmäßig  vereinbarte  Anerken  nung  Dasein  erlangt
haben  können.

2)  Die  Bezeichnung  „Schutzstaaten“  ist  zu  vermeiden,  weil  es  immer  zweifelhaft
bleibt,  ob  der  schutzberechtigte  Unterstaat  oder  schutzpflichtige  Oberstaat  damit  gemeint
sein  soll.  Twiss  (I,  26)  bezeichnet  die  halbsouveränen  Staaten  als  protected  independent
  staates.  Schon  Bynkershoek  betonte  das  Schutzverhältniß  (tuitio).  Aehnlich
  Grotius  (1,  3,  21),  der  von  den  Staaten  sub  patrocinio,  non  sub  ditione

sprach.  —  Hall  benennt  die  halbsouveränen  Staaten  in  negativer  Formulirung  als
imperfectly  independent  States.

8  B.
Selbständigkeit  und  Unselbständigkeit  halbsouveräner
Staaten.
Die  Formen,  in  denen  sich  die  Verfassung  beschützter,  abhängiger  Staaten
bewegt,  können  ebenso  verschieden  sein,  wie  diejenigen  der  Schutz  gewährenden
  Staaten.  Das  historisch  regelmäßige  Verhältniß  war  freilich  ursprünglich