Selbständigkeit  und  Unselbständigkeit  halbsouveräner  Staaten.  103

dasjenige  der  monarchischen  Staatsform  auf  beiden  Seiten  des  Vasallen  und
des  Souveräns.  Doch  kann  auch  die  Qualität  der  Halbsouveränetät  auf  Seiten
eines  Monarchen  gegenüber  einer  Republik  oder  auf  Seiten  einer  Republik
gegenüber  einem  Monarchen  vorhanden  sein.

Angesichts  dieser  Möglichkeit  formaler  Verfassungsverschiedenheiten  für  die
beiden  am  Schutzverhältniß  betheiligten  Staaten  entsteht  zunächst  die  Frage,
ob  der  beschützte  Unterstaat  seine  Verfassungsform  beliebig  wechseln  darf
oder  der  Oberstaat  ein  für  allemal  als  zum  Wächter  der  Legitimität  bestellt
erachtet  werden  müsse  Muß  ein  abhängiger  Fürst  auch  gegen  rebellische  Unterthanen
  beschützt  werden?  Die  Pforte  ließ  es  geschehen,  daß  in  den  von  ihr
ehemals  abhängigen  Donaufürstenthümern  der  Fürst  Cusa  entsetzt  wurde.  Allgemein
  läßt  sich,  da  es  sich  um  anomale  Verhältnisse  handelt,  kein  Princip
nachweisen,  aus  welchem  eine  Entscheidung  zu  schöpfen  wäre.  Fehlt  es  an
einer  Bestimmung  für  den  einzelnen  Fall,  so  ist  entweder  auf  die  in  dem  Entstehungsacte
  des  Schutzverhältnisses  ausgeprägte  Zweckrichtung  zurückzugehen
und  zu  untersuchen,  ob  die  Rechtsstellung  des  Oberstaates  eine  Verfassungsgarantie
  in  sich  schließe;  oder  es  ist  darauf  zu  achten,  ob  der  Oberstaat  befugt
  ist,  jeweilige  Regierungsnachfolger  im  Unterstaat  zu  bestätigen  und
einzusetzen.  Ist  dies  der  Fall,  so  erscheint  es  selbstverständlich,  daß  das  Recht
der  Succession  durch  Umwälzungen  nicht  geändert  werden  darf.  Auch  an
diesem  Beispiel  erkennt  man,  daß  die  Halbsouveränetät  keine  mathematisch  oder
logisch  genau  abzugränzende  Mittelstellung  zwischen  völliger  (staatsrechtlicher)
Abhängigkeit  eines  Gebietes  und  vollständiger  (internationaler)  Unabhängigkeit
  darstellt.  Bestandtheile  der  Abhängigkeit  und  andererseits  der  Unabhängigkeit
  können  in  verschiedenen  Antheilsverhältnissen  mit  einander  gemischt  sein.

Zerlegt  man  diese  Mischungen,  so  erkennt  man,  daß  sowohl  in  Hinsicht
der  materiellen  Verhältnisse  als  auch  in  der  formalen  Organisation  der  Schutzbeziehungen
  nicht  unerhebliche  Unterschiede  zum  Vorschein  kommen.

Was  zuvörderst  die  materiellen  Bestandtheile  der  den  Unterstaaten  zukommenden,
  relativen  Unabhängigkeit  anbelangt,  so  erscheint:

1.  Administrative  Unabhängigkeit  der  Unterstaaten  im  Sinne
der  Selbstverwaltung  selbstverständlich,  so  daß  der  Regierung  in  ihnen
die  gesammte  Stellenbesetzung  hinsichtlich  der  ihr  untergebenen  Organe
  zustehen  muß.  Das  Gleiche  gilt  auch  von  der  Justizverwaltung
im  e.  S.  Von  bestimmt  vereinbarten  Ausnahmeverhältnissen  abgesehen,
  muß  immer  vorausgesetzt  werden,  daß  die  Entscheidung  von
Rechtssachen  in  letzter  Instanz  dem  Unterstaate  nicht  entzogen  werden
  darf  und  die  Schutzberechtigung  des  Oberstaates  einen  Instanzenzug
  oder  ein  Recht  der  Entscheidung  in  administrativer  Beschwerdesache
  nirgends  begründet.

2.  Auch  gesetzgeberische  Unabhängigkeit,  vorbehaltlich  der  für  verfaffungsrechtliche
  Normen  etwa  geltenden  Ausnahmen,  muß  herkömmlicher
  Weise  im  Zweifelsfall  den  Unterstaaten  zuerkannt  werden.  Nur