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Staatsverfaffungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Oinsicht.

hinsichtlich  der  Fremdengesetzgebung  dürfte,  soweit  die  Rechte  der
Unterthanen  des  Oberstaates  dabei  in  Frage  kommen,  eine  Verletzung
berechtigter  Interessen  durch  den  Suzerain  gerügt  werden  können.

Anders  liegen  die  Verhältnisse  in  Hinsicht  des  auswärtigen  Verkehrs

  der  Unterstaaten.  Daß  ihnen  hier  irgend  welche  Beschränkungen
  in  der  Geltendmachung  internationaler  Befugnisse  auferlegt
sein  müssen,  liegt  in  der  Natur  der  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse.
  Das  Gesandtschaftsrecht  zwischen  Unterstaaten  und  Oberstaaten
  kann  so  gestaltet  sein,  daß  dem  Unterstaat  die  Pflicht  der  Entsendung
  von  Vertretern  an  den  Oberstaat  zum  Zwecke  der  Berichterstattung
  oder  im  Sinne  politischer  Verantwortlichkeit  auferlegt  wird.
Der  Unterstaat  darf  hingegen  von  dem  Verkehr  mit  dem  Auslande
durch  den  Oberherrn  nicht  völlig  abgeschnitten  sein.  Immer  ist  vielmehr
  bei  der  Construction  des  hier  vorliegenden  Rechtsverhältnisses
davon  auszugehen,  daß  das  internationale  Verkehrsrecht  auf
Vertragsschließung  und  Gesandtschaft  auf  Seiten  des
Unterstaates  soweit  reicht,  als  bei  der  Wahrnehmumg  solcher  Beziehungen
  zum  Auslande  die  Gefährdung  der  Existenz  des  Unterstaates
und  folglich  eine  eventuelle  Inanspruchnahme  der  Schutzleistung  im
gewöhnlichen  Laufe  der  Dinge  ausgeschlossen  sind.  Dem  Unterstaate
gebührt  daher  der  Abschluß  internationaler  Verträge  betreffend  die
Rechtshilfe,  die  Niederlassung  der  Fremden,  die  Pflege  des  internationalen
  Privatrechts  und  ähnliche,  in  der  Hauptsache  unpolitische
Materien.  Andererseits  giebt  es  nicht  wenige  Materien,  die  so  beschaffen
  sind,  daß  neben  den  eigenen  Selbständigkeitsinteressen  des
Unterstaates,  auch  wichtige  Angelegenheiten  des  Oberstaates  gleichzeitig
  berührt  werden  müssen,  zumal  die  allgemeine  Erfahrung  lehrt,
daß  in  der  Mehrzahl  solcher  Fälle  der  Unterstaat  durch  einen  natürlichen
  Antagonismus  zum  Oberstaat  dazu  gedrängt  wird,  seine  Selbständigkeitsrechte
  Über  das  objectiv  zulässige  Maß  auszudehnen.  Uebrigens
  ist  dabei  auch  auf  den  Entstehungsgrund  der  Halbsouveränetät
zurückzugehen.  Würde  eine  völlig  abhängige  Provinz  durch  Verträge
zum  Rang  eines  halbsouveränen  Staates  emporgehoben,  so  hat  dieser
im  Falle  einer  speciellen  Aufzählung  seiner  Gerechtsame  keine  weiteren
  Befugnisse  außer  den  erwähnten,  während  die  Präsumtion
weiterer  Gerechtsame  zu  Gunsten  eines  halbsouveränen  Staates  streitet,
der  ehemals  vollsouverän  war.

Unselbständig  und  abhängig  erscheint  der  Unterstaat  und

ein  regierender  Halbsouverän  in  Hinsicht  seines  Kriegsführungsrechtes,
  mag  er  immerhin  den  Oberbefehl  über  einen
militärisch  vom  Oberstaate  abgesonderten  Heeresverband  führen.  Nirgends
  hat  der  Unterstaat  das  Recht  eigenmächtiger  Kriegserklärung
oder  autonomen  Friedensschlusses.  Andererseits  muß  es  als  selbstver-