Selbständigkeit  und  Unselbständigkeit  halbsouveräner  Staaten.  105

ständlich  erachtet  werden,  daß  ein  von  Außen  angegriffener  Unterstaat,
  wie  im  Falle  Bulgariens,  das  1885  von  Serbien  plötzlich
überfallen  wurde,  sich  zur  Wehre  setzen  darf,  ohne  erst  die  Hülfe
des  Oberstaates  abwarten  zu  müssen.  Jede  Kriegserklärung  an  den
Unterstaat  ist  ipso  jure  auch  an  den  Oberstaat  gerichtet.  Hingegen
kann  die  von  Unterstaaten  ausgegangene  Kriegserklärung  vom  Suzerän
  entweder  inhibirt  oder  durch  gewaltsames  Einschreiten  hinterher
  wirkungslos  gemacht  werden.  Ohwohl  aber  das  Kriegführungsrecht
  des  Unterstaates  in  der  Schutzpflicht  des  Oberstaates  absorbirt
wird,  ist  es  doch  unzweifelhaft,  daß  dem  Unterstaate  die  Qualität
eines  selbständigen  Belligerenten  völkerrechtlich  selbst  dann  zuerkannt
werden  muß,  wenn  er  sich  im  Widerspruch  zum  Schutzvertrage  gegen
den  Suzerän  mit  bewaffneter  Gewalt  auflehnt.  Als  Präcedenzfall
kann  hier  der  Krieg  des  Jahres  1877  angeführt  werden,  in  welchem
die  Rumänen  als  Bundesgenossen  der  Russen  ihren  damaligen  Suzerän
angriffen.

Ob  im  Kriegsfalle  des  Oberstaates  der  Unterstaat  sich  neutral  erklären
oder  doch  neutral  bleiben  kann,  wird  sich  in  allgemein  gültiger  Weise  theoretisch
  nicht  entscheiden  lassen.  Ausschlag  gebend  bleibt  in  rechtlicher  Hinsicht  die
international  anerkannte  Verfassung  des  Unterstaates  und  der  besondere  Inhalt
  des  Schutzvertrages.  Ist  der  Unterstaat  beispielsweise  zur  Heeresfolge
vertragsmäßig  nicht  verpflichtet,  und  fehlt  es  dem  kriegführenden  Oberstaate
en  rechtlich  anerkannten  Mitteln,  die  Hülfsquellen  des  Unterstaates  für  seine
Kriegführungszwecke  auszunltzen,  so  muß,  wie  im  Falle  der  Jonischen  Inseln
(1854)  während  des  Krimkrieges,  die  Neutralität  des  Unterstaates  als  sein
Recht  von  den  Belligerenten  geachtet  werden.  An  dieser  Forderung  kann  auch
damn  nichts  geändert  werden,  wenn  der  Unterstaat  fortfährt,  einen  regelmäbig

zu  Friedenszeiten  geschuldeten  Tribut  an  den  Oberstaat  während  eines  Krieges
7  entrichten,  wogegen  die  Leistung  außerordentlicher  Kriegsbeisteuern  das  Recht
der  Neutralität  hinfällig  machen  würde.  Ebenso  wie  der  Unterstaat  eines  selbständigen
  Kriegführungsrechts  entbehrt,  ermangelt  er  auch  der  Befugniß,  kriegerische
  Allianzverträge  zu  offensiven  Zwecken  abzuschließen,  oder  Gebietsverän--derungen
  herbeizuführen.

Aus  der  vorangehenden  Darstellung  ergiebt  sich,  daß  Rechte  und  Pflichten
des  beiderseitigen  Schutzverhältnisses  unter  zwei  verschiedene  Gesichtspunkte  fubsumirt
  werden  können:

A.  Relative  Selbständigkeitsrechte  des  Unterstaates  gegenüber
  der  allgemeinen  Staatengenossenschaft  und  dem
Suzerän,  in  Hinsicht  derer  der  Unterstaat  die  Qualität  innerer  Unabhängigkeit
  genießt  und  der  Fürsorge  des  Oberstaates  entrückt  ist.
Potenzirt  erscheinen  solche  Unabhängigkeitsrechte,  wenn  sie  einer
völkerrechtlichen  Garantie  zur  Abwehr  etwaiger  Angriffe  gegenüber
  dem  Oberstaat  theilhaftig  geworden  find.