106  Staatsverfassungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Hinsicht.

B.  Relative  Abhängigkeitsverpflichtungen  des  Unterstaates
gegenüber  dem  Oberstaat,  der  seiner  seits  als  privilegirte
Vormacht  sich  von  der  inter  nationalen  Rechtsstellung  anderer
  (voll)  souveräner  Staaten  unterscheidet.  Der  rechtliche
  Ausdruck  solcher  Bevorrechtung  des  Suzerains  kann  in  verschiedener
  Weise  hervortreten:  In  der  allgemein  in  Verträgen  ausgesprochenen
  Interdiction  gewisser  Souveränetätsacte,  wenn  diese
dem  Unterstaat  ausdrücklich  entzogen  worden  sind,  deren  Vornahme
also  ipso  jure  nichtig  sein  würde;  in  der  ausdrücklich  anerkannten
Befugniß  gewaltsamen  Einschreitens  des  Oberstaates  zur  Verhinderung
  bestimmter  schutzvertragswidriger  Acte,  endlich  in  der  Auferlegung
  solcher  Militärdienstbarkeiten,  insbesondere  eines  dem  Suzerain
  zugestandenen  Besatzungsrechts,  wodurch  präventiv  etwaigen  Gränzüberschreitungen
  in  der  Competenz  des  Unterstaates  gewehrt  werden
  kann.

C.  Concurrirende  Rechte  des  Unterstaates  und  des  Oberstaates
  im  Verhältniß  beider  zu  dritten  Staaten.  So  kann
es  zweifelhaft  werden,  ob  bei  dem  Abschluß  solcher  internationaler
Verträge,  deren  Rechtmäßigkeit  oder  Unrechtmäßigkeit  im  Voraus
nicht  ausdrücklich  festgestellt  wurde,  der  Oberstaat  auch  in  Beziehung
auf  das  Gebiet  des  Unterstaates  ohne  dessen  Zustimmung  contrahiren
kann  oder  umgekehrt,  ob  der  Unterstaat  allein  die  Befugniß  der  Vertragschließung
  beanspruchen  darf,  ob  ferner  der  Unterstaat  berechtigt
ist,  auf  Congressen  neben  dem  Suzerain  bei  der  Ordnung  seiner  Angelegenheiten
  mitzuwirken,  ob  er  die  Befugniß  hat,  Gränzregulirungsverträge
  abzuschließen,  Confuln  im  Auslande  anzustellen,  eine  eigene
Flagge  im  Seeverkehr  zu  führen  und  anderes  mehr.

Gerade  in  dieser  dritten  Gruppe  treten  die  Schwierigkeiten  praktischer

Art  am  häufigsten  hervor.  Hier  zeigt  sich  jene  Unsicherheit,  die  darin  wurzelt,
daß  es  an  einem  festen  Normaltypus  international  abhängiger  oder  völkerrechtlich
  beschränkter  Gemeinwesen  fehlt.  Es  kann  daher  weder  nach  der  Regel
der  Affirmation  noch  auch  der  Negation  zwischen  collidirenden  und  concurrirenden
Anforderungen  des  Suzerains  im  Verhältniß  zum  Unterstaate,  sondern  nur
nach  dem  unsicheren  Maßstabe  des  Mehr  oder  Weniger  auf  dem  Gebiete  des
Wahrscheinlichen  entschieden  werden.

Eine  den  internationalen  Rechtsverkehr  halbsouveräner  Staaten  sichernde
Rechtsregel  wäre  nur  so  zu  gewinnen,  daß  eine  feste  und  allgemeine  Form
gefunden  würde,  um  dem  Auslande,  d.  h.  dritten  Staaten  gegenüber  das  Abhängigkeitsverhältniß
  des  Unterstaates  zum  wirksamen  Ausdruck  zu  bringen.

Solche  Formen  bieten  sich  entweder  in  der  allgemeinen  Zuerkennung  eines
Veto  unter  dem  Titel  des  Bestätigungsrechtes,  welches  dem  Suzerän
bei  allen  Fällen  eines  internationalrechtlichen  Verkehrs  in  Beziehung  auf  den
Unterstaat  zuerkannt  werden  müßte,  oder  in  der  Feststellung  eines  besonderen