Halbsouveräne  Staaten  in  Europa.  107

Stellvertretungsverhältnisses  zu  dem  Zwecke,  den  gesammten  internationalen
  Verkehr  abhängiger  Staaten  durch  ein  vom  Oberstaate  eingesetztes
Repräsentativorgan  hindurchzulenken,  um  damit  vor  allen  andern  Dingen
bgenügende  Kenntnißnahme  an  politisch-diplomatischen  Vorgängen  zu  sichern
und  rechtzeitiges  Einschreiten  in  geeigneten  Fällen  zu  ermöglichen.

Dieses  Bedürfniß  scheint  in  neuerer  Zeit  erkannt  zu  werden.  Es  manifestirt
  sich  insbesondere  durch  den  Vergleich  der  älteren  Europäischen  Schutzverhältnisse
  mit  den  neueren  transmaritimen  Schutzverträgen.  Frankreich  hat
diesem  Gedanken  besonderer  Einrichtung  formal  legitimirter  Repräsentativorgane
  für  den  völkerrechtlichen  Verkehr  halbsouveräner  Staaten  jüngst  in
seinen  Schutzverträgen  mit  Tunis  und  zuletzt  mit  Madagaskar  einen  zweckmäßigen,
  der  Rechtssicherheit  dienlichen  Ausdruck  gegeben.

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Halbsouveräne  Staaten  in  Europa.

Von  den  ehemaligen  halbsouveränen  Staaten  Europas  verdienen  noch
heute  die  Republik  Krakau  und  der  Jonische  Siebeninselstaat  in  Erinnerung
  gebracht  zu  werden.  1)  Das  Schutzverhältniß  des  letzten  Ueberbleibsels
  der  Polnischen  Republik  beruhte  auf  Europäischen  Verträgen  und  endete
mit  der  widerrechtlichen  Einverleibung  in  eine  der  Schutzmächte  (1846),  so  daß
in  diesem  Falle  weder  das  collective  Schutzrecht  dreier  Großmächte  noch  die
Zusicherung  des  Wiener  Congresses  stark  genug  waren,  um  dem  Unterstaate
seinen  Fortbestand  zu  sichern.  Vortheilhafter  gestalteten  sich  die  Dinge  für
die  Jonischen  Inseln,  insofern  die  Englische  Schutzmacht  auf  ihre  Rechte  verzichtete
  und  die  Vereinigung  der  Inseln  mit  dem  Königreich  Griechenland  zutestand
  (1863).)  Andere  der  früheren  Zeit  angehörige  Beispiele  (z.  B.  die
Republiken  Poglizza  und  Ragusa,  sowie  die  Herrschaft  Kniphausen)  zählen
zu  den  werthlos  gewordenen  Staatsantiquitäten,  aus  deren  historischer  Betrachtung
  keine  politischen  Nutzanwendungen  zu  ziehen  sind.  Dagegen  find  von
den  ehemals  halbsouveränen  Staaten  die  Donaufürstenthümer  nach  ihrer
Vereinigung,  gleichwie  auch  Serbien  zur  vollen  Selbständigkeit  gelangt.

Die  internationalen  Rechtsverhältnisse  der  gegenwärtig  sog.  halbsouveränen
Staaten  Europas  find  höchst  unklar.  Einige  derselben  werden  von  manchen
Schriftstellern  als  souverän  bezeichnet,  andere  als  blos  „factisch  halbsouverän.“
Die  hauptsächlichen  Unterscheidungszeichen  dürften  wohl  darin  liegen,  daß  bei
manchen  solcher  Miniaturstaaten  ein  einfaches  Protectoratsverhältniß,  bei  andern
ein  Collectivprotectorat  wie  ehemals  im  Falle  von  Krakau,  besteht.  Noch
wichtiger  wird  dabei  die  Frage,  ob  das  Schutzverhältniß  ein  einseitiges  zwischen
Oberstaaten  und  Unterstaaten,  oder  aber  ein  doppelseitiges  in  dem  Sinne  ist,
daß  dem  Unterstaat  seine  innere  Selbständigkeit  in  gewissen  Gränzen  gegenüber
dem  Oberstaat  durch  dritte  Mächte  garantirt  wurde.  Nach  diesen  Gesichtspunkten
  dürften  sich  die  einzelnen  Fälle  klassificiren  lassen.