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Staatsverfassungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Hinsicht.

1.  Die  in  den  Pyrenäen  zwischen  Frankreich  und  Spanien  belegene  Republik

  Andorra:  Einseitiges  Collectioprotectorat  Spaniens,  vermittelt
  durch  den  Catalonischen  Bischofssitz  in  Urgel  (8eo  de  Urgel)
und  Frankreich  als  Staatssuccessor  ehemals  selbständiger,  später  einverleibter
  südfranzösischer  Staatstheile.  Bekundet  wird  das  Protertorat
  durch  ein  zwischen  beiden  Schutzmächten  alternirendes  Ernennungsrecht
  höchster  Justiziagrien,  durch  Einforderung  eines  minimalen  Tributs
  und  Ableistung  eines  Huldigungseides.  Vertragsschließungen
der  Republik  mit  anderen  Staaten  außer  den  Schutzmächten  find
nicht  nachweisbar.  Ständiger  Vertreter  der  Französischen  Republik
ist  ein  Administrativbeamter.)

Historisch  gleichen  Alters  ist  das  Fürsten  thum  Monaco:  Einseitiges
  Schutzverhältniß,  entstanden  aus  vasallitischer  Unterordnung
unter  das  Deutsche  Kaiserthum  seit  Otto  I,  dann  seit  1642  unter
die  Franzöfische  Krone,  schließlich  seit  dem  Vertrage  von  Turin  unter
die  Krone  Sardinien.  Die  neueren  Verhältnisse  seit  der  Abtretung
von  Nizza  an  Frankreich,  womit  die  ehemalige  Enclavirung  in
Italienische  Gebietstheile  aufhörte,  erscheinen  deswegen  zweifelhaft,
weil  der  Fürst  von  Monaco  entweder  nach  vorangegangener  Vereinbarung
  oder  unter  hinzutretender  Duldung  von  Seiten  der  Piemontesischen,
  beziehungsweise  Italienischen  Regierung,  zwei  Gemeinden
an  Frankreich  cedirte  (Roccabrung  und  Mentone),  obwohl  es  grundsätzlich
  nicht  zweifelhaft  ist,  daß  eigemmächtige  Gebietsveränderungen
auf  Seiten  der  Unterstaaten  als  unzulässig  erachtet  werden  müssen.")
Ob  hieraus  zu  folgern  ist,  daß  Italien  sein  Schutzrecht  fallen  lassen
wollte,  muß  dahingestellt  bleiben.

Eine  Uebertragung  des  Protectorats  an  Frankreich  ist  nicht  bekannt
  geworden,  Pradier-  Fodéré  würde  Monaco  sonst  nicht  als
souveränen  Staat  aufführen.5)  Vom  Standpunkt  der  Halbsouveränetät
  aus  betrachtet,  stellte  sich  die  eigene  Berechtigung  der
Fürsten  von  Monaco  dahin:  Gesandtschaftsrecht,  eigene  Flagge  in
der  Handelsmarine,  Abschluß  von  Auslieferungs=  und  Handelsverträgen
  mit  dem  Auslande,  Unterordnung  unter  die  Militärhoheit
des  Königs  von  Sardinien.  5)

Die  Republik  von  San  Marino,  ehemals  unter  päpstlichem

Schutz,  gegenwärtig  im  Italienischen  Staatsgebiet  enclavirt  und,
wenn  auch  nicht  auf  Grund  eines  etwa  behaupteten  Staatssuccesffionsverhältnisses,
  so  doch  aus  dem  Titel  neuerer  mit  der  Italienischen
Staatsregierung  abgeschlossener  Verträge  unter  dem  Schutz  des  Königs
  von  Italien  stehend.7)  Angesichts  der  obwaltenden  geographischen
  Verhältnisse  sind  irgend  welche  Rechtsbeziehungen  zwischen  San
Marino  und  nicht  Stalienischen  Staaten  kaum  denkbar.  Andere
Mächte  haben  sich  um  San  Marino  niemals  gekümmert,  wenn  man