Halbsouveräne  Staaten  in  Europa.  109

nicht  daran  erinnert,  daß  Napoleon  I.  neben  der  Aufhebung  des

Kirchenstaats  auch  die  Unabhängigkeit  von  San  Marino  anerkannt

hatte.

.  Das  Fürstenthum  Bulgarien  in  Gemäßheit  seiner  ihm  durch

den  Berliner  Tractat  vom  13.  Juli  1878  angewiesenen  Stellung;

daher  ein  doppelseitiges  collectives  Schutzverhältniß.  Bulgarien  ist
tributpflichtiger,  Homagium  schuldender,  des  militärischen  Schutzes
gegen  das  Ausland  theilhaftiger  Unterstaat  der  Ottomanischen  Pforte,
gleichzeitig  im  Innern  selbständiger,  mit  gesonderter  Heeresmacht  ausgerüsteter
  Staat,  dessen  Rechte  durch  die  Mächte  auch  gegenüber  dem

Sultan  hinwiederum  in  Schutz  genommen  sind.  Die  wichtigsten  im

Berliner  Tractat  enthaltenen  Bestimmungen  (Art.  I—XII)  find

folgende:

a.  Der  Sultan  ist  Suzerain  des  „selbständigen  und  tributpflichtigen
Fürstenthums.“

b.  Teder  erwählte  Erbfürst  bedarf  —  mit  Zustimmung  der  Mächte  —
der  Bestätigung  durch  den  Sultan.

c.  Verfassunggebende  Gewalt  einer  Notablenversammlung  vorbehaltlich
  gewisser  im  voraus  durch  den  Berliner  Tractat  festgestellter
Grundsätze  (z.  B.  der  Gleichberechtigung  der  Confessionen,  der
Exterritorialitätsverhältnisse  auf  Basis  der  alten  Capitulationen,
der  Grundeigenthumssicherheit  der  Muselmanen  und  anderes
mehr).

d.  Jährliche  Tributzahlung  an  den  Sultan,  Uebernahme  eines  Theiles
der  türkischen  Staatsschuld  und  gewisse  die  Erbauung  von  Eisenbahnlinien
  betreffende  Verpflichtungen.

e.  Recht  der  internationalen  Vertragsschließung  in  betreff  solcher
Eisenbahnbauten  zwischen  Bulgarien,  Serbien,  Oesterreich-Ungarn
und  der  Pforte.

f.  Aufhebung  des  Garnisonirungsrechts  Türkischer  Truppen  in  Bulgarien,
  Schleifung  der  alten  Festungen  Bulgariens,  Unzulässigkeit
neuer  Festungsbauten.

Aus  diesen  Festsetzungen  ergiebt  sich,  daß  zahlreiche,  sicherlich
vorausgesehene  und  grundsätzlich  wichtige  Streitfragen  bezüglich  der
Beziehungen  zwischen  Bulgarien  und  der  Türkei  nicht  entschieden
werden  sollten  oder  konnten.  Da  jedoch  dem  Fürstenthum  Bulgarien
eine  Pflicht  zum  Abschluß  von  Verträgen  in  Beziehung  auf  Eisenbahnbauten
  gegenüber  bestimmt  benannten  Staaten  auferlegt  wurde,
kann  nicht  bezweifelt  werden,  daß  ihm  ein  Vertragsschließungsrecht
auch  in  allen  denjenigen  Materien  gebührt,  welche  innerhalb  seiner
gesetzgeberischen  Selbständigkeitssphäre  gelegen  sind.  Die  größte,
auch  in  den  Balkanstreitigkeiten  seit  dem  September  1885  erkennbar