110  Staatsverfassungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Hinsecht.

gewordene  Lücke  zeigt  sich  darin,  daß  nicht  bestimmt  wurde,  welche
Art  der  Intervention  oder  Entscheidung  einzutreten  habe,  wenn  Bulgarien
  seiner  Verpflichtung  zur  regelmäßigen  Tributzahlung  oder  der
Achtung  der  Suzeränetätsrechte  zuwiderhandelt:  ob  alsdann  der  Sultan
irgend  welche  Beschränkungen  in  der  Anwendung  kriegerischer  Selbsthülfe
  erleidet  oder  der  Zustimmung  der  Mächte  benöthigt  sein  würde.
Vom  Standpunkt  der  Theorie  stände  nichts  im  Wege,  den  Sultan
in  seiner  besonderen  Stellung  zu  Bulgarien  mit  demselben  Rechte,
mit  welchem  Bulgarien  ein  halbsouveräner  Staat  genannt  wird,
seinerseits  als  „Halbsuzerain“  zu  bezeichnen.  Die  Politik  hat  hier  noch
durchaus  die  Vorhand  vor  den  festen  Begriffsbestimmungen  des  Völkerrechts.
  Nicht  unwichtig  ist  jedoch,  daß  die  Türkei  ihr  Mitwirkungsrecht
  bei  dem  zwischen  Serbien  und  Bulgarien  in  Bukarest  (1886)
übernommenen  Friedensverhandlungen  wahrte.

Manche  Autoren  gehen  ohne  hinreichenden  Grund  soweit,  Bulgarien
  als  souveränen  Staat  zu  bezeichnen.)

5.  Was  Ostrumelien  anbelangt,  so  ist  auch  dieses  Land,  wie  uns  scheint,
ohne  hinreichenden  Grund  für  halbsouverän  von  manchen  Autoren
erklärt  worden.  Man  darf  aber  nicht  übersehen,  daß  eine  internationale
  Garantie  für  die  zu  Gunsten  einer  Provinz  ausbedungene
administrative  Selbständigkeit  noch  nicht  genügt,  um  einem  Gebietstheile
  die  Qualität  der  Halbsouveränetät  zu  erwirken.  Einigermaßen
verwickelt  würden  sich  die  Verhältnisse  gestalten,  wenn  die  seit  dem
September  1885  unternommenen  Versuche,  Ostrumelien  mit  Bulgarien
  zu  vereinigen,  zu  einem  Unionsverhältnisse  beider  Staaten
führen  sollten.)

1)  Ueber  den  Krakau  und  seine  Berfassung  betreffenden,  von  den  drei  Schutzmächten
  zu  Wien  am  3.  Mai  1815  geschlofsenen  Zusatzvertrag  s.  Pradier-Fodôré
II,  §5  102.

2)  Die  Jonischen  Inseln  waren  durch  den  Vertrag  von  Amiens  als  unabhängig
anerkannt  und  durch  den  Pariser  Vertrag  vom  5.  November  1815  unter  das  unmittelbare
  und  ausschließliche  Protectorat  Englands  verwiesen,  das  ein  Besatzungsrecht  in
Casu  ausübte  und  auf  die  Verfassungsangelegenheiten  durch  seine  Commissare  einwirkte.
  Die  endgiltige  Beseitigung  des  Protectorats  ward  durch  Vertrag  vom  14.  November
  1868  herbeigeführt.

2)  Ueber  das  Oistorische  s.  H.  Castillon,  Histoire  de  la  vallée  et  de  la  Republique
  d’Andorre,  Toulouse  1881;  Jaybert,  Lois  et  coutumes  d’Andorre,
Paris  1883  (Andorra  ist  nach  Dareste,  Constitutions  modernes  II,  56  eine  Conföderation
  von  sechs  Gemeinden,  die  durch  einen  Conseil  souverain  regiert  werden.
—  Ueber  die  gegenwärtigen  Verhältnisse:  Pradier-Fodéré,  Traitb  I,  183.  Nach
dem  Decret  vom  3.  Juni  1882  wird  der  Huldigungseid  vor  dem  Präfecten  der
Basses  Pyréndes  geleistet,  der  seit  1884  ipso  jure,  d.  h.  ohne  sperielle  Delegation