Halbsouveräne  Staaten  außerhalb  Europas.  113

männlichen  Nachkommen  erblich.  Das  Recht,  Handelsverträge  mit
dem  Auslande  abzuschließen,  wird  durch  diesen  Firman  und  auch
nochmals  im  Jahre  1873  eingeräumt.?)  Unter  den  Europäischen
Mächten  waren  es  Frankreich  und  England,  welche  als  leitende
Vormächte  ihren  Einfluß  in  doppelter  Richtung  zur  Geltung  brachten:
  einmal  in  der  Abwehr  derjenigen  Bestrebungen,  die  darauf  abzielten,
  dies  alte  Abhängigkeitsverhältniß  von  der  Türkei  annähernd
wieder  herzustellen,  und  andererseits  in  der  Aufrechterhaltung  eines
gleichsam  privilegirten  Einflusses  in  Stellvertretung  anderer  Europäischer,
  minder  interessirter  Mächte.  Im  Jahre  1879  setzte  der
Sultan  den  Khedive  Ismail  Pascha  ab.  An  seine  Stelle  trat  Tewfik
Pascha.

Auf  Grund  des  Firmans  vom  2.  August  1879  ist  Aegypten  als
halbsouveräner  Vasallenstaat  des  Sultans  zu  erachten.?)  Letzterer
behält  die  Rechte  der  Oberbefehlshaberschaft  über  die  Verwendung
der  Aegyptischen  Streitkräfte,  die  Ernennung  der  höheren  Commandirenden,
  das  Münzrecht  und  bezieht  einen  jährlichen  Tribut  von
750000  Pfund  Sterling.  Der  Khedive  führt  die  Fahnen  und  Hoheitszeichen
  des  Sultans,  unterhält  eine  zur  Aufrechthaltung  der
inneren  Ordnung  genügende  Truppenzahl  und  ist  befugt,  unbeschadet
aller  internationalen  Rechte  des  Sultans  und  seiner  Souveränetät,
mit  dem  Auslande  in  Zoll=  und  Handelsangelegenheiten  zu  contrahiren,
  auch  die  Fremdenpolizei  zu  regeln.  Alle  innerhalb  seiner
Competenz  vom  Khedive  abgeschlossenen  Conventionen  müssen  vor
ihrer  Veröffentlichung  dem  Sultan  zur  Prüfung  und  Genehmigung
umterbreitet  werden.  Noch  verwickelter  gestalteten  sich  die  Angelegenheiten
  Aegyptens  durch  den  Aufstand  Arabi  Paschas  (1882),  als
England  ohne  Europäisches  Mandat  gewaltsam  einschritt,  der  Krieg
von  den  inneren  Gebieten  des  Sudan  sich  den  Gränzen  des  Aegyptischen
  Reiches  näherte  und  zuletzt  auch  Italien  selbständig  mit  einer
militärischen  Expedition  an  den  Gestaden  des  Rothen  Meeres  erschien.
  Thatsächlich  liegen  daher  im  Fall  Aegyptens  mehrere  concurrirende
  Abhängigkeitsverhältnisse  neben  einander:  A.  ein  militärisches
  und  vasallitisches  Unterordnungsverhältniß
zur  Pforte,  im  Hinblick  worauf  Aegypten  de  jure  als  halbsouveräner
  Staat  gelten  kann,  sodann  B.  ein  directes,  durch
gewaltsame  Intervention  Englands  herbeigeführtes  administratives
  und  militärisches  Abhängigkeitsverhältniß,
vermöge  dessen  Englische  Oberbehörden  als  (provisorische)  Mitregenten
  Aegyptens  gelten  können  und  schließlich  C.  ein  finanzielles
  Abhängigkeitsverhältniß  gegenüber  den  Europäischen
  Mächten,  welche  an  der  Verzinsung  der  von  ihnen  (1885)

garantirten  Anleihe  interessirt  und  darum  befugt  sind,  den  Gang  der
Handbuch  des  Voͤllerrechte  II.