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Staatsverfafsungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Oinsicht.

Finanzverwaltumg  im  Nillande  zu  überwachen.  Angesichts  dieser
Verwirrung  giebt  es  keine  eine  Lösung  ermöglichende  Formel  juristischer
  Natur.  Es  wäre  aber  denkbar,  daß  neben  der  bisher  üblich
  gewesenen  Gestaltung  der  Halbsouveränetät,  andere,  den  Bedürfnissen
  Aeguptens  mehr  entsprechende  Formen  gefunden  würden,  wonach
an  Stelle  eines  einzelnen  Suzerains,  deren  mehrere  nebeneinander  zu
umgleichem  Antheilsrechte  oder  unter  Vertheilung  der  Ausübung
einzelner  oberherrlicher  Rechte  auf  mehrere  Subjecte  geschaffen  würden,
  oder  auch,  daß  die  Europäischen  Großmächte  eine  Organisation
fänden,  wonach  der  Suzeränetät  über  Aegypten  eine  Collectivform
gegeben  würde  und  ein  Schutz  Aegyptischer  Selbständigkeitsrechte
sowohl  gegenüber  der  Pforte,  als  auch  gegenüber  den  Herrschaftsgellisten
  einzelner  Europäscher  Mächte  ermöglicht  würde.  Ob  diese
Aufgabe  lösbar,  kann  dahingestellt  bleiben,  denn  es  handelt  sich  hier
nur  um  eine  Andeutung  in  dem  Sinne,  daß  gezeigt  werde,  wie  die
bisherigen  Formen  der  Halbsouveränetät  einer  weiteren  Ausbildung
umd  Vermehrung  in  Zukunft  fähig  sein  würden.“)

.  Die  staatlichen  Verhältnisse  der  Regentschaft  Tunis  und

deren  Beziehungen  zum  Gebiet  der  Ottomanischen  Pforte  find  lange  Zeit
hindurch  zweifelhaft  und  schwankend  gewesen.)  Einerseits  beanspruchte
der  Sultan  oberlehnsrechtliche  Befugnisse,  indem  er  gegenüber  dem  Herrscherhause
  von  Tunis  sein  Investiturrecht  zur  Geltung  zu  bringen
suchte  oder  Tribut  beanspruchte,  andererseits  ignorirte  er  auswärtige
Angriffe,  denen  die  Barbareskenstaaten  von  Zeit  zu  Zeit  ausgesetzt
waren,  so  daß  deren  Zugehörigkeit  zum  Türkischen  Staatsgebiet  im
Ungewissen  gelassen  wurde.  Gegen  einen  1871  unternommenen  Versuch
  des  Sultans,  im  Bardo  zu  Tunis  durch  einen  Firman  vom
23.  October  des  genannten  Jahres  die  Vasallenqualität  des  Bey
feierlich  und  förmlich  wiederherzustellen,  protestirte  Frankreich.  Nach
wie  vor  schloß  der  Bey  Verträge  mit  Europäischen  Mächten  trotz  des
ihm  auferlegten  Verbotes,  das  ihm  einen  directen  Verkehr  mit  dem
Auslande  untersagte.")  Das  im  Jahre  1859  vom  Bey  beschworene
Staatsgrundgesetz  enthält  keinerlei  Hinweis  auf  die  Beziehungen  des
Herrscherhauses  zum  Sultan,  woraus  jedoch  die  Souveränetät  von
Tunis  nicht  gefolgert  werden  konnte,  da  bei  jedem  Regierungswechsel
ein  Tribut  nach  Constantinopel  herkömmlicher  Weise  gesendet  wurde.
Noch  in  einer  Note  vom  27.  April  1881  wahrte  die  Türkei  bei  den
Großmächten  ihre  Suzeränetätsrechte  an  der  Regentschaft.7)

Diesem  zweifelhaften  Zustande  ist  durch  den  Französisch-Tunesischen
  Vertrag  vom  13.  Mai  1881  ein  Ende  gemacht.  Tun  is  begab
sich  unter  Frankreichs  Protectorat  und  ist  unter  allen  Umständen  als
halbsouveräner  Staat  zu  erachten,  sei  es,  daß  es  sich  vom  Standpunkte
  der  Pforte  unter  dem  Protectorate  des  Sultans,  sei  es  vom