Halbsouveräne  Staaten  außerhalb  Europas.  115

Standpunkte  der  Westeuropäischen  Mächte  unter  dem  ausschließlichen
Protectorat  Frankreichs  befindet.  Der  von  den  Franzosen  gewählte
Ausdruck  bezeichnet  den  Unterwerfungsvertrag  als  traité  de  garantie.
  )  Darnach  stellt  sich  das  Verhältniß  so:  Frankreich  beschützt
  den  Bey  gegen  jede  Bedrohung  seiner  Dynastie  oder  seiner
Person  und  gegen  Gefährdungen  der  Ruhe.  Die  Franzöfischen  Consuln
  und  diplomatischen  Agenten  im  Auslande  vertreten  die  Rechte
Tunesischer  Unterthanen.  Ohne  vorangegangenes  Einverständniß  mit
der  Schutzmacht  schließt  der  Bey  keine  Verträge  mit  dem  Auslande.
Weiterhin  hat  alsdann  der  Bey  die  Vermittlung  für  alle  internationalen
  Verhandlungszwecke  der  Regentschaft  dem  Ministerresidenten
der  Französischen  Republik  in  Tunis  übertragen.

.  Das  Halbsouveränetätsverhältniß,  in  welches  Tunis  versetzt  wurde,
ist  für  eine  Anzahl  anderer  sog.  Protectorate  in  Afrika  und  Asien
vorbildlich  geworden.  Nach  seinem  Muster  scheinen  die  Beziehungen
Frankreichs  zu  Madagaskar  umgestaltet  zu  werden.  Ein  darauf
bezüglicher  Vertrag  wurde  am  27.  Februar  1886  der  Zustimmung
der  Französischen  Deputirtenkammer  unterbreitet.?)  Auch  die  Südafrikanische
  Transvaalrepublik  darf  als  halbsouveräner  Staat
im  Verhältniß  zur  Britischen  Krone  bezeichnet  werden.  10)  Was
Asien  anbelangt,  so  sollten  die  Beziehungen  zwischen  Annam  und
Tongking  theilweise  im  Sinne  der  Annexion,  theilweise  im  Sinne
ihrer  Halbsouveränetät  geordnet  werden.  11I)  Auch  das  Khanat  von
Chiwa  wird  zu  den  halbsouveränen  Staaten  unter  der  Oberherrlichkeit
  Rußlands  gezählt.  Das  auch  unter  nichtchristlichen  Staaten
Asiens  gewisse  Abhängigkeitsverhältnisse  ähnlicher  Art  bestehen,  scheint
nicht  zu  bezweifeln;  doch  lassen  sich  Orientalische  Herrscher  seit  alten
Zeiten  an  dem  Elemente  der  Tributpflichtigkeit  genügen.  Theoretische
Grundlagen  dürften  einer  Scheidung  der  Gewalten  wohl  stets  gefehlt
  haben.

.  Durchaus  verschieden  von  dem  Status  der  Halbsouveränetät  ist  die
Rechtsstellung  der  neuerdings  sog.  überseeischen  Schutzgebiete
in  ihrer  quasi  colonialen  Zugehörigkeit  zu  Europäischen  Mächten.
Zunächst  kann  bei  den  hier  in  Betracht  kommenden  Verhällnissen
von  neustaatlichen  Bildungen  auf  wüsten  oder  von  Nomadenstämmen
bewohnten  Gebieten  überhaupt  keine  Rede  sein.  Vertragsmäßig  vereinbarte
  Abgränzung  staatlicher  Competenzen  zwischen  Unterstaaten
und  Oberstaaten  wird  schon  aus  dem  Grunde  unmöglich,  weil  den
Häuptlingen  barbarischer  Völkerstämme  die  Elementarbegriffe  des  staatlichen
  Lebens  überhaupt  fehlen.  Passives  Subject  des  in  Schutzbriefen
von  souveränen  Staaten  verheißenen  Schutzes  sind  also  meistens  nicht
Staaten,  sondern  vielmehr  private  Colonisten,  einzelne  Individuen
oder  Unternehmergesellschaften,  die  dann  durch  Privilegien  zum  Zwecke

ge