116  Staatsverfassungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Hinsicht.

der  Sicherung  ihrer  Handelsoperationen  mit  Eingeborenen  oder  der
Bodenbenutzung  sowohl  gegen  Eingeborene  als  gegen  Eingriffe  anderer
  Europäischer  Staaten  in  den  Machtbereich,  sei  es  der  Seestreitkräfte,
  sei  es  der  diplomatischen  Vertretung,  sei  es  einer  geordneten
  Rechtspflege  ausgenommen  werden,  ohne  Dritten  gegenüber
eine  andere  Rechtsqualität  zu  erlangen,  als  diejenige  privilegirter,
aber  durchaus  abhängiger  Privatpersonen  oder  Corporationen.  12)

1)  Ueber  die  neueren  Verhältnisse  Aegyptens  seit  1840  s.  die  Zusammenstellung
der  Firmans  bei  Th.  E.  Holland,  The  European  Concert  in  the  Eastern
Question.  Oxford  1885.  S.  89  ff.  —  Ueber  den  gegenwärtigen  Zustand  urtheilt
Pradier-Fodéré,  Traité  I,  S.  179  —  182:  2En  resume,  la  situation  de
TEgypte  est  cette  d’une  mi-  souveraineté,  ayant  tous  les  caractères  de  vassalage.
  L’Egypte  est,  de  plus,  un  Etat  tribataire.4  —  P.  Tviss,  Lay  of  Nations
  I,  5  67.  —  Phillimore,  Comm.  I1,  §&amp;  99.  —  (Die  von  den  Englischen
Autoren  angegebenen  Daten  der  einzelnen  im  Text  aufgeführten  Firmans  stimmen
nicht  immer  mit  den  Angaben  von  Pradier-Foderé.  Ich  bin  den  Englischen
Angaben  gefolgt.)  «'

2)  Gleichzeitig  gestattete  dieser  für  Aegypten  verderblich  gewordene  Firman  unbeschränkte
  Bermehrung  der  Staatsschuld  durch  Aufnahme  von  Staatsanleihen  und  Erhöhung
  des  Truppenbestandes,  untersagte  dagegen  Erwerbung  von  Panzerschiffen  In
Folge  dieser  erweiterten  Vollmachten  wurden  denn  auch  1875  die  gemischten  Gerichtstribunale
  eingeführt  Schon  im  Jahre  1879  erreichte  die  Aegyptische  Staatsschuld
  einen  Stand  von  80  Millionen  Pfund  Sterling.

2)  Pradier-Fodeér#é  giebt  als  Datum  dieses  Firmans  den  30  Juli  1879

4)  Möglich  wäre  auch  gegenständliche  Theilung  der  Protectoratsverhältnisse  in
der  Weise,  daß  die  internationalen  Angelegenheiten  des  Suez-Canals  von  den  inneren
Angelegenheiten  Aegyptens  getrennt  würden  In  diesem  Augenblick  (Februar  1886)
gruppiren  sich  die  Interessen  um  drei  Hauptpunkte:  1.  Oberägyptisch-Abessinisch-Sudanesische
  Angelegenheiten  (Hauptinteressenten:  Türkei,  Aegypten,
England,  Italien).  2.  Die  Ouarantäne-,  Finanz-,  Gerichts=  und  Fremdenpolizei-Angelegenheiten
  des  unterägyptischen  Verkehrsgebietes  (Hauptinteressenten:
Alle  Großmächte).  3.  Die  transoceanischen  Angelegenheiten  des  Suez-Canals
  (Hauptinteressenten:  England  und  Frankreich).  Ueber  die  Stellung  Englands
  zur  Suez-Canal-Frage  während  des  Rusfsisch-Türkischen  Krieges  vom  Jahre
1877  s.  Phillimore,  Comm.  I,  §  99A.

Auf  die  Finanzangelegenheiten  und  Staatsschulden  Aegyptens  beziehen  sich  die
Decrete  vom  2.  Mai,  7.  Mai,  18.  November  1876,  15.  November  1879,  31.  März
1880,  das  Liquidationsgesetz  vom  17.  Juli  1880  und  die  Londoner  Declaration  der
sieben  Mächte  vom  17.  März  1885.  Nach  letztgenannter  Declaration  übernahmen
die  sechs  Großmächte  die  Garantie  für  ein  Aegyptisches  Staatsanlehen  im  Betrage
von  neun  Millionen  Pfund  zur  Ordnung  der  Finanzwirren.

5)  S.  darüber  Pradier-Fodéré,  Traité  1,  5  93.  Nach  seiner  Darstellung
hätte  Tunis  vor  der  Mitte  des  16.  Jahrhunderts  mit  Constantinopel  Überhaupt  in
gar  keiner  Verbindung  gestanden.  Vom  Jahre  1705  an  gerechnet  regierte  die  Dy-