118  Staatsverfafsungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Hinficht

Drittes  Kapitel.

Bie  territorialen  Grganisationen  der  Repräsentativgewalt.


8  28.

Uebersicht  über  die  repräsentative  Ordnung  der
Staatsgebiete.

Literatur:  Die  älteste  Schrift  von  Bedeutung  liefert  S.  v.  Pufendorff,  Dissert.
de  systematibus  civitatum  in  den  Dissert.  selectae  p.  265  ff.  (Lund,  1675
und  Upsala,  1677).  Aus  neuester  Zeit:  Klüber,  Bölkerrecht,  §  27.  —  Heffter,
Bölkerrecht,  §  20  ff.  —  v.  Neumann,  Grundriß  des  Bölkerrechts,  5  7.  —
Hartmann,  Institutionen  des  praktischen  Völkerrechts,  §  9.  —  Jellinek,
Die  Lehre  von  den  Staatenverbindungen.  Wien  1882.  —  Herm.  Schulze,
Lehrbuch  des  Deutschen  Staatsrechts  (1881)  1,  §  23f.  —  Carnazs#
Amari,  Diritto  internasionale  pubblico  1,  193ff.  —  F.  v.  Martens  (Bergbohm),
  Bölkerrecht  I,  §  55.  —  T.  Twiss,  Law  of  Nations  I,  3  37.  —  Hall,
International  Lav,  §  4.  —  F.  Wharton,  Comment  on  Lav,  §  137.

Die  völkerrechtlich  repräsentativen  Organe  der  Staatsgewalt  können,
wie  im  ersten  Kapitel  dieses  Abschnittes  gezeigt  wurde,  in  ihrer  materiellen
Competenz  beschränkt  sein,  wenn  mit  oder  unter  ihnen  andere  Regierungs=  oder
Gesetzgebungsorgane  des  Volkes  zur  Mitwirkung  bei  dem  Zustandekommen  völkerrechtlicher
  Actionen  durch  das  Verfassungsrecht  der  einzelnen  Staaten  berufen
find.  Die  politische  Handlungsfähigkeit  repräsentativer  Organe  wird  von
solchen  gegenständlichen  Beschränkungen  nicht  berührt.  Verschieden  davon  find
die  Verhältnisse  der  völkerrechtlich  anerkannten  Unterordnung,  in  Gemäßheit
welcher  zwei  verschiedene  Staatsgewalten,  sowohl  hinsichtlich  der  materiellen
Competenz  beider,  als  auch  der  Gebietsherrschaft  in  ein  Unterordnungs=  oder
beziehungsweise  Ueberordnungsverhältniß  versetzt  sind,  wodurch  ein  internationales
  Stellvertretungsverhältniß  für  alle  causae  majores  des  Unterstaates
unter  dem  Titel  der  Halbsouveränetät  in  Wirksamkeit  gesetzt  wird.  Schon
dies  Verhältniß  kann,  wenigstens  im  weiten  Sinne,  als  Staatenverbindung
angesehen  werden,  wobei  die  internationale  Handlungsfähigkeit  der  betheiligten
Organe  modificirt  wird.  Eine  dritte  Kategorie  von  Beschränkungen  der  internationalen
  Handlungsfähigkeit  der  Staatsgewalt  und  ihrer  Repräsentatworgane
stützt  sich  auf  die  rechtlichen  Verschiedenheiten  innerer  Gebietsordnungen  und