Uebersicht  über  die  repräsentative  Ordnung  der  Staatsgebiete.  119

Gebietstheilungen  im  Verhältniß  zur  territorialen  Geltung  des  höchsten  Herrschaftswillens.


Teder  größere  Staat  schafft  im  Innern  gewisse  örtliche  Abtheilungen  für
die  Zwecke  der  Verwaltung,  der  Rechtspflege  oder  auch  (in  selteneren  Fällen)
der  Gesetzgebung,  oder  für  die  Abgränzung  communaler  Functionen  gegenüber
der  centralen  Leitung.  Soweit  solche  Abtheilungen  von  Rechtswegen  für  den
auswärtigen  Verkehr  der  Staaten  bedeutungslos  bleiben,  gehört  ihre  Betrachtung
  entweder  in  das  Verwaltungsrecht  oder  in  die  Lehre  von  der  Gerichtsorganisation
  oder  unter  Umständen  auch  in  den  Bereich  der  Lehre  von  der
verfassunggebenden  Gewalt.

Für  den  internationalen  Verkehr  erscheinen  solche  Staaten  dann  als  territoriale
  Einheiten,  gerade  so,  wie  sich  die  absolute  Monarchie  oder  die  reine
(communale)  Demokratie  als  Gewalteinheiten  in  Hinsicht  der  nationalen  Competenz
  darstellen.

Gegenüber  solchen  einfachen  und  einheitlichen  Gebietsformen  stehen  auf
der  andern  Seite  Gestaltungen,  bei  denen  die  Zweckrichtung  der  Theilungsfactoren
  eines  Gesammtgebietes  in  politisch  gesonderte  Stücke  oder  der
Zweck  der  Vereinigung  mehrerer  Theilgebiete  zu  einer  bald  weiteren,  bald
engeren  politischen  Gemeinschaft  über  die  administrativen  Zweckeinrichtungen
hinausgeht  und  deswegen  durch  Aufrechterhaltung  innerer  Gränzlinien  zwischen
  den  betheiligten  Ländern  dargestellt  wird.

Hierauf  beruht  der  Bestand  der  sog.  Staatenverbindungen  oder  zusammengesetzten
  Staatskörper  mit  der  Grundvorstellung  einer  Gebietsmehrheit,
  die  eine  Vervielfältigung  der  höchsten  Regierungsformen  oder  Regierungsfunctionen
  bedingt.  Dabei  ist  die  Möglichkeit  gegeben,  daß  diese  Vervielfältigung
  entweder  nur  die  innere  politische  Thätigkeit  der  Staatsregierungen
berührt  und  dann  lediglich  in  das  Gebiet  des  Staatsrechts  fällt,  oder  auch
die  repräsentative  Stellung  der  Staatsgewalten  betrifft  und  alsdann  auch  bestimmte
  Wirkungen  auf  den  internationalen  Rechtsverkehr  äußert,  folglich  im
den  Bereich  des  Völkerrechts  fällt.  In  der  Mehrzahl  der  Fälle  unterliegen
deswegen  die  Staatenverbindungen  bei  ihrer  Beurtheilung  einer  doppelten
Prüfung,  sowohl  vom  Standpunkte  des  Staatsrechtes  als  von  demjenigen  des
Völkerrechts.  Solche  Staatenverbindungen  find  in  mehrfacher  Weise  gegeben:

1.  Entweder  in  Gestalt  der  Einungen  oder  Unionen,  deren  Merkmal
  darin  besteht,  daß  auf  Grundlage  monarchischer  Staatsform
einer  Mehrheit  von  Gebieten  durch  die  Einheit  der  Herrscher  mit
einander  verbunden  sind.  Je  nach  der  Art  dieser  Einung  hat  man
innerhalb  der  Gattung  weiterhin  Personal=  und  Realunion  von
einander  zu  unterscheiden.

2.  Oder  in  Gestalt  der  bleibenden  oder  dauernden  Staatenbünde
  (Conföderationen),  deren  Mitgliedschaft  entweder  monarchisch
oder  republicanisch  verfaßt  sein  kann.  Innerhalb  dieser  Gattung  be-