120  Staatsverfassungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Hinsicht.

wegt  sich  der  Unterschied  des  sog.  Staatenbundes  d.  h.  der  völkerrechtlichen
  Pluralform  der  Repräsentativgewalt  und  des  sog.
Bundesstaates,  als  Singularform  der  Repräsentativgewalt.1)

1)  Die  Classification  der  Staatsbildungen  ist  eine  höchst  verschiedenartige,  woraus
  erhellt,  wie  sehr  in  einfachen  Fragen  des  Systems  die  Ansichten  divergiren.
Man  unterscheidet  entweder:

A.  Zweitheilungen:  l.  Einheitsstaaten  und  Gesammtstaaten  (Hartmann
  §S9).  2.  Einfache  Staaten  und  zusammengesetzte  Staaten  (v.  Martens
  8  55),  oder

B.  Dreitheilungen  auf  der  Basis  des  Unionsbegriffes:  1.  Unionen  der
Staaten  durch  Incorporation  2.  Unionen  im  e  S.  3.  Föderale
Unionen  (=  Conföderationen).

Wiederum  anders  classificit  Twiss:  »A  nation  may  be  either  à  single  Independent
  State  or  an  Independent  System  of  States,  united  togetber  by  a
federal  Compact  —  Thus  a  system  of  Staates  may  be  federally  united  under
an  hereditary  prince.#  (Müßte  heißen:  conventionall)y.)

8  29.
Einheitsstaat.
Literatur:  Heffter,  Bölkerrecht,  §  20.  —  J.  Cabonat,  Des  annezions  de
territoire  et  de  leurs  principales  consequences.  Paris  1882.  —  Mantellini,

  Lo  Stato  ed  il  Cod.  civile  (1882)  II,  S.  358  ff.  —  F.  v.  Martens,
Völkerrecht  I,  5  56.  —  J.  Lorimer,  Inst.  of  tbe  Law  ot  Nat.  1,  191.  —
W.  B.  Lawrence,  Commentaire  sur  Wheaton  1,  266.  285.

Die  wesentlichste  Erscheinungsform  unter  allen  politischen  Organisationen
des  völkerrechtlichen  Lebens  ist  diejenige  Gestaltung,  in  welcher  der  untheilbare
  oder  doch  ungetheilte  Volkswille  sich  durch  seine  Machtorgane  einheitlich
  nach  Außen  wendet.  Mit  dem  vorwiegend  modernen  Gedanken  der
verwaltungsrechtlichen  Organisation  in  centralistischer  Richtung  hat  der  völkerrechtliche
  Begriff  des  Einheitsstaates  nichts  zu  thun.  Umgekehrt  hat  die
verfassungsrechtliche  Erklärung  eines  Staatsgebietes  (wie  des  Französischen
zur  Zeit  der  Revolution)  zu  einer  einheitlichen  und  untheilbaren  Größe  keinerlei
internationale  Consequenz,  sobald  etwa  Eroberungen  von  Gebietsstücken  solcher
Länder  in  Frage  kommen.  Nach  Außen  durchaus  einheitlich  wirkend,  kann
also  der  Einheitsstaat  entweder  centralistisch  oder  derentralistisch  im.  Innern
verfaßt  sein.  Auch  das  Bestehen  von  provinzialen  Sonderrechten  in  einzelnen
Gebietsstücken  ist  völkerrechtlich  nicht  ausgeschlossen,  wofern  nur  überall  eine
und  dieselbe  Gewalt  nach  Außen  untheilbar  und  unterscheidungslos
vermöge  derselben  Thätigkeitsform  und  über  dieselben  Gegenstände  verfügungsberechtigt
  in  ihrer  repräsentativen  Stellung  auftritt.  1)