Einheitsstaat.  121

Wenn  auch  der  Einheitsstaat  historisch  nach  seiner  Structur  im  völkerrechtlichen
  Sinne  als  eine  der  Urformen  politischer  Organisation  von  Völkern
oder  Volksbruchtheilen  zu  erachten  ist,  so  darf  doch  deswegen  nicht  übersehen
werden,  daß  der  moderne  Einheitsstaat  als  das  Product  eines  sehr  verschlungenen
  Entwickelungsganges  sich  darstellt  und  in  der  Mehrzahl  der  Fälle
aus  vorher  bestandenen  Staatenverbindungen  oder  Vereinigungen  hervorging.
Die  staatsrechtliche  Grundlage  lieferte  ihm  das  Princip  der  erbrechtlichen
Untheilbar  keit  und  die  Unveräußerlichkeit  des  Staatseigenthums,  womit
mcht  gerade  gesagt  sein  sollte,  daß  man  kriegerisch  erzwungene  Abtretungen  oder
Belehnungen  und  Lehnsauftragungen  an  auswärtige  Fürsten  zu  verhindern
gedachte,  sondern  mit  dem  Begriffe  des  Einheitsstaates  war  zunächst  nur  die
Zulässigkeit  von  Gebietstheilungen  im  Wege  des  Erbganges  staatsrechtlich
negirt.

Ob  ein  bestimmtes  Gemeinwesen  im  Sinne  des  Völkerrechts  als  Einheitsstaat
  anzusehen  sei,  ist  also  aus  dem  oben  angedeuteten  Merkmale  einheitlich
  repräsen  tirender  Staatsgewalt,  nicht  etwa  aus  Titulaturen  und
staatsrechtlichen  Formulirungen  zu  entnehmen.  Gleichgiltig  ist  daher  nach  dieser
Richtung  hin  die  Aufführung  historischer  Erinnerungen,  vermöge  welcher  in
fürstlichen  Titeln  die  verschiedenen  Länderbestandtheile  des  einheitlich  gewordenen
  Staatsgebietes  aufgezählt  werden  oder  die  (interne)  Belassung  besonderer
Fahnen  und  Abzeichen  für  Provinzen  und  Städte.  Auch  die  officielle  Bezeichnung
  solcher  Gemeinwesen  ist  unerheblich.  England  und  Schottland  bilden
seit  Beginn  des  XVIII.  Jahrhunderts  (1707),  Beide  zusammengenommen  mit
Irland  seit  Beginn  des  XIX.  Jahrhunderts  ein  in  Europa  einheitliches  Staatswesen,
  obwohl  der  gemeinsame  Ausdruck  ihres  Bestandes  in  die  Formel  des
Vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien  und  Frland  festgestellt
  wurde.  )  Andererseits  war  bis  nach  der  Mitte  des  gegenwärtigen
Jahrhunderts  England  im  Verhältniß  zu  Ostindien  als  Einheitsstaat  so  lange
nicht  anzuerkennen,  als  die  Ostindische  Compagnie  im  Verhältniß  zu  den  ihr
benachbarten  Indischen  Fürfsten  selbständige  Rechte  in  Gemäßheit  ihrer  Privilegien
  ausübte.))

Aus  der  völkerrechtlich  anerkannten  Qualität  eines  Einheitsstaates  folgt
also  keineswegs,  daß  seine  Gränzen  irgendwie  als  sacrosanct  zu  erachten  wären,
angesichts  der  Eventualität  einer  durch  Friedensschlüsse  stipulirten  Gebietsabtretung
  an  andere  Mächte.  Dagegen  wird  der  Begriff  der  Gebietseinheitlichkeit
  allerdings  modificirt  und  abgeschwächt,  wenn  durch  Collectivverträge  einzelne
  Theile  des  Staatsgebietes,  wie  ehemals  in  Hinsicht  Sardinischer  Gränzprovinzen
  und  neuerdings  in  Beziehung  auf  Montenegro  Küstengebiete,  neutralisirt
  werden.  Geschieht  dies  in  erheblichem  Umfange  so  könnte  es  sogar
  in  Frage  kommen,  ob  alsdann,  völkerrechtlich  genommen,  ein  derartiges
Gebietsverhältniß  der  Realunion  nicht  näher  stehe,  als  dem  Einheitsstaate.  Andererseits
  ist  die  geographische  Continuität  des  Staatsgebietes  ohne  rechtlichen
  Belang.  Durch  dazwischen  liegende  Theile  des  Weltmeers  wird  die