122  Staatsverfassungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Hinsicht

völkerrechtlich  einstaatliche  Verbindung  zwischen  Mutterland  und  Colonie  nicht
getrennt.  Das  Nähere  üÜber  die  Begränzung  gehört  in  die  Lehre  vom  Staatsgebiet
  (s.  unten  X.  Stück).  Vergrößert  sich  das  Gebiet  eines  Einheitsstaates
nach  Außen,  so  geschieht  dieses  regelmäßig  durch  den  Act  der  Einverleibung
(Incorporation,  Annexion).

1)  Die  Bezeichnungen  für  den  Einheitsstaat  entbehren  auch  einer  gleichmäßigen
Terminologie.  Wharton  (a.  a.  O.  S.  214)  spricht  von  closelr  consolidated  States.
  Andere  sprechen  von  Single  States,  was  deswegen  irreführen  kann,  weil
„Einzelstaat“  auch  einen  Mitgliedsstaat  innerhalb  einer  Conföderation  bezeichnen
kann.  Wiederum  andere  sprechen  von  separate  States.  (Etat  separé.)  Da  die
Andeutung  eines  „Sonderstaates“  oder  separirten  Staates  irreführen  kann,  würde
der  Ausdruck  Etat  unitaire  vorzuziehen  sein.  Heffter  spricht  von  einem  incorporirten
  Staat,  wo  einer  nur  das  Nebenland  des  anderen  Staates  ist.  Dies  ist
unlogisch,  weil  es  überhaupt  nicht  einen  und  den  anderen  Staat  dabei  giebt.  Der
incorporirte  Staat  geht  unter.

2)  Wheaton  hat  dafür  die  nicht  empfehlungswürdige  Bezeichnung:  Union  ircorporee.
  —  Wie  in  England  das  Wort  Union  den  historischen  Ursprung  des
Einheitsstaates  als  einen  freiwilligen  Act  der  drei  betheiligten  Königreiche  erkennen
läßt,  so  findet  sich  auch  in  den  neueren  Italienischen  Plebeisciten,  durch  welche  der  Anschluß
  an  das  Gebiet  Bictor  Emanuels  votirt  worden,  der  Ausdruck  der  Union,  z.  B.
in  der  Lombardei  8.  Juni  1848:  vunione  immediatac;  in  Toscana  11.  März  1860:
runione  alla  monarchia  costitusionale  del  re  Vittorio  Em.;  in  der  Emilia  vonmessiones
  Das  letzte  Plebeiscit  der  Römer  vom  2.  October  1870  lautete:  „Vogliamo
la  nostra  umone  al  regno  d’Italia  sotto  il  governo  monarchico  Costituzionale
del  rè  V.  E.  e  suoi  successori.  Siehe  Mantellini  (a.  a.  O.),  S.  359.

8)  Die  Neuschaffung  eines  Indischen  Kaisertitels  neben  dem  Europäschen  Titel  der
Königin  Victoria  (1876)  hat  am  Einheitsstaate  nichts  geändert.  —  Auch  die  Bicekönigstitulaturen
  find  für  den  Begriff  des  Einheitsstaats  unerheblich.  —  Zweifelhaft
  ist  aber,  ob  England  gegenüber  seinen  überseeischen  Colonien  als  Einheitsstaat
  angesehen  werden  kann,  insofern  die  Krone  durch  coloniale  BVerfassungen  in
ihrer  Verfügung  über  Gebiete  beschränkt  wird.

8  30.
Personal-Union.

Literatur:  Heffter,  Völkerrecht,  8  20.  —  Bluntschli,  Modernes  Bölkerrecht,
88  51.  74.  —  F.  v.  Holtzendorff,  Enchyelopädie  der  Rechtswissenschaft
(4.  Aufl.)  S.  1016,  1206  ff.  —  F.  v.  Juraschek,  Personal=  und  Realunion,
Berlin  1878.—  Jellinek,  Die  Lehre  von  den  Staatenverbindungen,  Wien
1882.  —  Brie,  Zur  Lehre  von  den  Staatenverbindungen  (Grünhut,  Zeitschrift
XI.  Bd.).  —  Bulmerincq,  Völkerrecht  (Marquardsen),  §  15.  —  F.  v.  Martens,
  Völkerrecht  I,  5  58.  —  E.  Ortolan,  Des  moyens  d'acquérir  le  domaine
  international  (Paris  1851),  S.  76  ff.  C.  Fiore,  Trattato  1,  §5  328.
—  D.  Twiss,  Law  of  Nations  1,  48.  —  Wharton,  Comm.  on  Law,
8  137.