Personal-Union.  123

Vom  Einheitsstaate  am  weitesten  entfernt  steht  diejenige  Form  der  Staatenvereinigung,
  die  in  der  Theorie  die  Bezeichnung  als  Personalunion  (auch
transitorische  Union)  führt.  Mehrere  selbständige  oder  getrennte  Staatsgebiete
  treten  unter  dem  Vorbehalt  einer  späterhin  rechtlich  zulässigen  Trennung
in  eine  durch  Unität  des  herrschenden  Subjectes  vermtttelte  Verbindung.
Daß  diese  Gemeinschaft  immer  nur  eine  in  Wirklichkeit  kurzzeitige  oder
vorübergehende  sein  soll,  wird  dabei  nicht  vorausgesetzt  1)  Wie  viele  Jahrzehnte
  oder  Jahrhunderte  die  als  personal  zu  erachtende  Union  dauert,  ist
ebenso  unerheblich,  wie  das  räumliche  Verhältniß  so  verbundener  Staaten  zu
einander.  Dieselben  können  benachbart  oder  auch  durch  räumliche  Entfernungen
  getrennt  sein.)

Staatsrechtlich  pflegen  personal  vereinigte  Gebiete  ihre  eigenen  besonderen
  Verfassungsformen  zu  bewahren.  Als  wesentlich  kann  dies  Moment  der
Besonderheit  jedoch  deswegen  nicht  erachtet  werden,  weil  auch  zwei  absolut
monarchisch  regierte  Gebiete  mit  einander  personal  verbunden  sein  können.  Ein
monarchisch  regiertes  Gebiet  kann,  wie  ehemals  der  Canton  Neuenburg,  möglcherweise
  sogar  Mitglied  einer  republicanisch  verfaßten  Conföderation  sein.

Ueber  dieses  negative  und  staatsrechtliche  Merkmal  der  Nichtidentität  der
Verfassungsformen  in  beiden  Gebieten  überwiegt  das  internationale  Moment
der  Besonderheit  der  Unterthanenschaft  in  ihnen.  Staatsbürger  des  einen
Gebietes  sind  nicht  Staatsbürger  des  andern.  Jeder  der  beiden  unirten
Staaten  bleibt  eine  völkerrechtliche  Persönlichkeit  für  sich.

Dabei  ist  allerdings  eine  doppelte  Möglichkeit  zu  setzen:

1.  Entweder  bleibt  die  doppelte  Bethätigung  der  Staatspersönlichkeit
nach  Außen  für  beide  Staatsgebiete  eine  effective  z.  B.  durch
doppelte  gesandtschaftliche  Vertretung  (wie  gegenwärtig  im  Falle  von
Luxemburg-Holland).,)  Oder

2.  die  Staatspersönlichkeit  des  einen,  regelmäßig  im  Verhältniß  zum
anderen  als  minder  bedeutend  aufzufassenden  Staates  bleibt  fuspendirt,
  so  daß  eine  gemeinsame  Staatsvertretung  nach  außen
eimtritt  (wie  gleichfalls  vor  1867  in  demselben  Falle  von  Luxemburg-Holland).


Ob  das  Eme  oder  Andere  der  Fall  ist,  hängt  entweder  von  besonderen
völkerrechtlichen  Stipulationen,  wie  Neutralitätserklärungen,  oder  von  den  Bedingungen
  des  Unionsvertrages  oder  von  dem  Ermessen  des  gemeinsamen
Staatsoberhauptes  ab,  so  daß  vom  Standpunkt  des  internationalen  Rechts
weder  gegen  einfache  noch  gegen  mehrfache  gesandtschaftliche  Vertretung  Einspruch
  erhoben  werden  kann.

Der  vorausgesetzte  Rechtsvorbehalt  der  späteren  Trennung  personal-unirter
Gebiete  gelangt  in  verschiedener  Weise  zur  Erscheinung:

A.  in  der  Vereinigung  zweier  Wahlmonarchien  für  die  Lebenszeit
des  Erwählten,  worin  die  einfache  Form  der  Verbindung  zu  erkennen
  wäre,")