124  Staatsverfassungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Hinsicht

B.  in  der  Vereinigung  einer  Wahlmonarchie  mit  einer  Erbmonarchie  (wie
ehemals  im  Falle  des  Polnischen  Wahlreichs  und  der  erblichen  Sächsischen
  Kurlande),  —

C.  in  der  Vereinigung  mehrerer  Erbmonarchien  unter  verschiedener
Thronfolzeordnung.  Solche  Verschiedenheit  der  Thronfolge  kann  begründet
  sein  in  dem  Bestande  mehrerer  die  Erbfolge  verschieden  regulirender
  Verfassungen,  Gesetze  und  Erbverträge.  Ist  daher  über
die  Sucession  beider  unirter  Gebiete  durch  Erbvertrag  für  den  Fall
des  Aussterbens  der  gemeinsamen  Dynastie  nicht  identisch  verfügt
worden,  so  wäre  auch  solchen  Falles  das  Vorhandensein  einer  Personal-Union
  zu  statuiren.

Der  Ursprung  der  Personalunion  kann  übrigens  in  zweifacher  Weise  vorgestellt
  werden:  Emmal  als  ein  rein  völkerrechtlicher  Vorgang,  wenn  ein  souveräner
Staat  durch  vertragsmäßige  Verbindung  mit  einem  andern  auf  die  praktische  Bethätigung
  seiner  besonderen  Staatspersönlichkeit  nach  Außen  unter  Suspendirung
derselben  und  unter  ausdrücklichem  oder  stillschweigendem  Vorbehalt  späterer
Trennung  verzichtet.  Ferner  aber  auch  als  theilweise  staatsrechtlicher  Vorgang,
wenn  an  die  Stelle  einheitlicher  unlösbarer  Verbindung  eine  bis  dahin  abhängige
  Provinz  in  das  Verhältniß  der  Personalunion  gesetzt  wird,  wie  im
Falle  von  Bulgarien  (1886).

Je  nachdem  das  Eine  oder  das  Andere  der  Fall  ist,  ergeben  sich  auch
verschiedene  Consequenzen.

Während  bestehender  Union  ist  es  von  Wichtigkeit,  zu  ermitteln,  ob  ein
von  dem  gemeinsamen  Herrscher  abgeschlossener  Staatsvertrag  für  beide  Gebiete
  oder  nur  für  das  eine  derselben  rechtlich  verpflichtende  Kraft  erlangt.
Für  diesen  Fall  wird  es  nothwendig  festzustellen,  ob  den  verfaffungkrechtlichen
Formen  in  jedem  Falle  genügt  wurde,  so  daß  unter  Umständen  eine  gleichsam
  partielle  Gültigkeit  für  das  eine,  und  partielle  Ungültigkeit  für  das  andere
Gebiet  anzunehmen  sein  könnte.  Auch  ist  nicht  in  Abrede  zu  stellen,  daß  beide
unirte  Gebiete  mit  einander  Staatsverträge  abschließen  können,  wofern  das
ihnen  gemeinsame  Herrschersubject  für  jeden  Staat  verschiedene  Personen  ohne
Vorbehalt  der  Ratificationsclausel  ernennt,  oder  wenn  der  Fall  eintritt,  daß
schon  bei  Lebzeiten  des  berufenen  Herrschers  eine  vorübergehende  Trennung  der
staatsrechtlichen  und  repräsentativen  Functionen  eintritt.  Allianzverträge
des  gemeinsamen  Herrschers  find  in  Ermangelung  ausdrücklich  hinzugefügter
Einschränkung  nach  der  Natur  der  Sache  für  den  territorialen  Gesammtbesitz
verpflichtend.

Im  Uebrigen  wird  in  solchen  Fällen  auf  den  Gebrauch  einfacher  oder
doppelter  Staatstitulatur  zu  achten  sein.

Oft  genug  ist  in  der  bisherigen  Theorie  Übersehen  worden,  daß  der  Begriff
  der  Personalunion  nicht  nur  ein  Mertmal  des  Vorübergehenden  in  der
Vereinigung,  sondern  auch  ein  Merkmal  des  Vorübergehenden  in  der  Möglichkeit
factischer  Trennung  in  sich  schließt.  Bestehen  nämlich  verschiedene  Successions-