Personal-Union.  125

ordnungen  in  unirten  Erbmonarchien,  so  können  auch  daneben  verschiedene
Regentschaftsgesetze  in  ihnen  Kraft  haben.  So  würde  alsdann  der  Fall
eintreten  können,  daß  das  Herrschaftssubject  in  einem  Staate  befähigt  ist,  trotz
bestimmter  Hindernisse  (z.  B.  Krankheit  oder  Abwesenheit)  weiter  zu  regieren,
während  es  in  dem  andern  unirten  Gebiete  von  Rechtswegen  einer  Regentschaft
  zu  weichen  hätte.  Daß  unter  dieser  Voraussetzung  alsdann  die  Regentschaft
  mit  dem  legitimen  Herrscher  des  andern  Gebietes  contrahiren  könnte,
scheint  zweifellos,  wie  sie  ja  auch  mit  dem  Auslande  Staatsverträge  zum  Abschluß
  bringen  darf.  Selbst  der  Fall  muß  als  ein  möglicher  gesetzt  werden,
daß  der  Herrscher  einer  Personalunion  auch  bei  erbmonarchischer  Verfassung
für  eines  beider  Gebiete  abdanken,  für  das  andere  die  Regierung  fortführen
kann,  (wie  im  Falle  Karls  V.),  so  daß  bei  seinen  Lebzeiten  eine  staats-  und
völkerrechtliche  Trennung  Platz  greifen  würde,  die  mit  dem  Ableben  des  Abdicirenden
  wiederum  ihre  Endschaft  erreichen  würde.  Das  Hauptergebniß  dieser
Betrachtung  besteht  also  darin,  daß  das  Staatsvertragsrecht  für  personalirter
  unirte  Gebiete  ein  durchaus  verschiedenes  sein  kann,  aber
nicht  sein  muß.

Was  den  Kriegsfall  anbelangt,  so  wäre  die  Frage  aufzuwerfen,  ob  bei
einer  von  dem  gemeinsamen  Herrscher  ausgegangenen  Kriegserklärung,  von
mternational  garantirter  Neutralität  gewisser  Gebietstheile  abgesehen,  jedes
der  unirten  Gebiete  in  Mitleidenschaft  gezogen  werden  oder  eines  dieser  Gebiete
  neutral  bleiben  könne  Die  Antwort  auf  diese  Frage  hängt  von  den
Umständen  des  einzelnen  Falles  ab.

Handelt  es  sich  um  andere  Verhältnisse,  als  die  ehemals  in  Neuenburg
bestandenen,  wo  auch  gegenüber  der  Krone  Preußen  die  Neutralität  im  Voraus
  garantirt  oder  anerkannt  war,  oder  um  andere  Verhältnisse,  als  die  jetzt
seit  1867  in  Luxemburg  bestehenden,  so  wird  in  Betracht  kommen,  ob  durch  hinreichende
  räumliche  Sonderung  einander  nicht  benachbarter  Gebiete  die  militärische
  Disponibilität  der  Truppenkörper  abgeschnitten  ist;  sodann  ob  das  Recht
der  Kriegserklärung  in  demjenigen  Staatsgebiet,  das  neutral  bleiben  soll  oder
will,  an  die  Zustimmung  anderer  Staatsorgane  gebunden  ist  und  diese  förmlich
  versagt  wurde,  oder  ob  seine  Truppen  anerkannter  Maßen  außerhalb  der
Landesgränzen  nicht  verwendet  werden  dürfen,  was  bei  Milizen  öfters  statuirt  ist.

Ingleichen  kann  die  Frage  entstehen,  ob  vom  völkerrechtlichen  Standpunkte
  aus  ein  personell-unirter  Staat  befugt  sei,  gegen  das
andere  Unionsgebiet  Krieg  zu  führen.  Ist  eine  vollständige  Selbständigkeit
  der  beiden  am  Krieg  betheiligten  Armeen  im  Voraus  verfassungsrechtlich
  anerkannt  und  insbesondere  für  jede  derselben  die  Eigenart  in  Fahnen,
Feldzeichen  und  Uniformirung  beibehalten,  so  erscheint  es  angemessen,  das
Kriegsführungsrecht  beider  Staatsparteien  zuzugeben.  Zumal  dann  ist  dies
umbedenklich,  wenn  der  Monarch  ein  identisches  oder  völlig  uneingeschränktes
Kriegserklärungsrecht  in  beiden  Territorien  nicht  besitzt,')  oder  in  einem  Staate
eine  Regentschaft  besteht,  die  dem  Monarchen  den  Krieg  erklärt.