126  Staatsverfassungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Oinsicht.

Tritt  endlich  der  rechtlich  vorbehaltene  Fall  der  Trennung  beider  personalumirter
  Gebiete,  wie  im  Jahre  1837  bezüglich  der  unirt  gewesenen  Königskronen
Hanmover  und  England,  vorausgesetzter  Maßen  ein,  so  bedarf  es  keiner  völkerrechtlichen
  Anerkennung,  wie  bei  der  Bildung  von  Neustaaten.  Die  förmliche
Anzeige  des  Geschehenen  genügt,  um  die  Trennung  der  repräsentativen  Functionen
  für  beide  Staaten  herbeizuführen.

1)  Zu  eng  ist  Bulmerincq's  Definition,  weil  er  einerseits  nur  erbmonarchische
  Staaten  mit  verschiedener  Successionsordnung,  andererseitz  nur  „vorübergehende
Verbindungen“  ins  Auge  faßt.  —  Schulze,  Lehrbuch  des  Deutschen  Staatsrechts
  1,  S.  41,  rechnet  die  Personal-Union  überhaupt  gar  nicht  zu  den  Staatsverbindungen,
  weil  die  Identität  der  Herrscherpersönlichkeit  allerdings  politisch  bedeutsam
  erscheine,  aber  weder  völkerrechtlich  noch  staatsrechtlich  eine  Einheit  begründe.
Hiergegen  ist  aber  zu  erinnern,  daß  das  Recht  einheitlichen  Oberbefehls  über  die
Streitkräfte  zweier  personell-unirter  Staaten  auch  völkerrechtliche  Consequenzen  hat
und  überhaupt  die  völkerrechtliche  Persönlichkeit  durch  Personalunion  in  Erbmonarchien
suspendirt  werden  kann.  Uebrigens  bedingt  schon  die  Schwierigkeit  einer  sicheren
Abgränzung  beider  Unionsformen  vom  Standpunkt  der  Systematik  auch  eine  Erörterung
  der  Personalunion,  die  historisch  oft  eine  Basis  der  Realunion  darstellt.

2)  Irriger  Weise  sieht  Ortolan  in  der  Union  einen  Erwerbsgrund  für  Staatsgebiet.
  Historisch  mag  das  zulässig  sein,  wenn  eines  der  unirten  Gebiete  hinterher
verschwindet.  Juristisch  läßt  sich  aber  niemals  sagen,  welches  der  unirten  Gebiete
das  erwerbende  sei.

2)  Eine  mehrfache  völkerrechtliche  Vertretung  bestand  übrigens  auch  schon  zu
Zeiten  des  Deutschen  Bundes  vor  1866.  Das  Großherzogthum  Luxemburg  war
mit  Holland  durch  den  König  der  Niederlande,  ohne  Holland  in  gewissen  einzelnen
Richtungen  durch  den  Deutschen  Bundestag  vertreten.

4)  Vorbehaltlich  des  möglichen  Falles,  daß  in  einem  der  Gebiete  der  Wahlfürft
absetzbar  wäre,  in  dem  andern  nicht.

5)  Dies  war  der  Fall  in  dem  1848  ausgebrochenen,  bis  1850  von  dem  Elbherzogthum
  mit  eigenen  Mitteln  geführten  Kriege  gegen  Dänemark.  Der  König  von  Dänemark
  entbehrte  in  seiner  Eigenschaft  als  Herzog  von  Holstein  und  Lauenburg  eines
vom  Deutschen  Bunde  unabhängigen  Kriegführungsrechts  auf  dem  Bundesgebiet,
während  er  in  Beziehung  auf  Schleswig  völlig  unbehindert  war.  Derselbe  Fall  der
Kriegführung  personell  unirter  Länder  gegeneinander  hätte  auch  vorkommen  können,
wenn  der  alte  Deutsche  Bund  einschließlich  Luxemburgs  oder  Hannovers  den  Krieg
an  Holland  beziehungsweise  England  erkärt  hätte.  Man  denke  auch  an  den  siebenjährigen
  Krieg,  wo  Hannover  rechtlich  anders  zu  Preußen  stand,  als  die  Krone  Englands.
  Diese  Zulässigkeit  der  Kriegführung  zwischen  personell  unirten  Staaten  erkennt
  auch  an:  F  v.  Martens  (S.  233).  Hall,  lnternational  Law  (S.  20,  N.  2).
A.  M.  Heffter  (5  20).

83l1.
Realunion.

Literatur:  Bluntschli,  Modernes  Völkerrecht,  J  75.  —  Hermann  Schulze,
Lehrbuch  des  Deutschen  Staatsrechts  1,  S.  43.  —  JSellinek,  Die  Lehre  von
den  Staatsverbindungen  1882.  —  v.  Juraschek,  Personal=  und  Realunion.