Realunion.  127

Berlin  1878.  —  F.  v.  Martens,  Völkerrecht,  §  58.  —  P.  Fiore,  Trattato
1.  327.  —  T.  Twiss,  Lawy  of  Natioos  I,  49.  —  W.  B.  Lawrence,  Commentaries
  sur  Wheaton  I,  272ff.

Zwischen  dem  Einheitsstaat  und  der  Personalunion  nimmt  die  Realunion
eine  Mittelstellung  ein.  Historisch  pflegt  sie  aus  der  personalen  Union  deswegen
  hervorgegangen  zu  sein,  weil  das  politische  Machtinteresse  Erbfürsten
erfahrungsmäßig  dahin  drängt,  den  geeigneten  Zeitpunkt  zu  benützen,  um  an
Stelle  der  lösbaren  Staatsverbindung  die  unlösbare  treten  zu  lassen.  Das
Keichsam  objectiv  gewordene  Gemeinschaftsinteresse  zweier  Staaten  gewinnt
alsdann  das  Uebergewicht  über  die  subjective  Bedeutung  der  in  ihnen  herrschenden
  Person.  Vom  Einheitsstaate  andererseits  unterscheidet  sich  die  Realmion
  dadurch,  daß  der  hergebrachte  ältere,  vor  der  realen  Vereinigung  gültig
gewesene  Verfassungszustand  beider  Länder  aufrecht  erhalten  wird.  Die  Realunion
  ist  völkerrechtliche  Einheit  zweier  staatsrechtlich  geschiedener  Gebiete.)
Insofern  nun  durch  diesen  Doppelzustand  des  Verfassungsrechts  in  der  Organisation
  der  Repräsentativ-Organe  Verschiedenheiten  für  jedes  der  betheiligten
Länder  statuirt  werden,  kann  die  Realunion  in  direct  eine  gewisse  völkerrechtliche
  Bedeutung  erlangen.  So  waren  die  Oesterreichischen  Herrscher  des  Hauses
Habsburg  durch  Ungarische  Verfassungsbestimmungen  als  Könige  von  Ungarn
an  Beschränkungen  gebunden,  von  denen  sie  als  Kaiser  in  Deutschen  Landestheilen
  nicht  berührt  wurden.  Es  ist  möglich,  daß  nach  dem  Verfassungsrecht
eines  realiter  unirten  Gebietes  der  Herrscher  in  seiner  Vertragsschließungsbefugniß
  völlig  unbehindert  waltet,  während  in  dem  andern  Gebiete  die  Mitwirkung
  der  Volksvertretung  für  die  Gültigkeit  gewisser  Acte  vorgeschrieben
ist.  Besteht  zwischen  unirten  Gebieten  staatlich  anerkannte  Sprachpverschiedenheit,
  so  kann  davon  auch  die  Form  des  Staatsverkehrs  insofern  beeinflußt
werden,  als  möglicherweise  eine  mehrsprachige  Textirung  der  mit  Gesetzeskraft
zu  publicirenden  Verträge  nothwendig  würde.  Dritten  Staaten  gegenüber  hat
die  Mehrheit  der  in  realiter  unirten  Gebieten  bestehenden  Verfassungsgesetze
somit  eine  analoge  Bedeutung  wie  das  Vorhandensein  der  in  Einheitsstaaten
etwa  gegebenen  materiellen  Schranken  der  repräsentativen  Gewalten.  Soll
z.  B.  in  Beziehung  auf  den  gesammten  unirten  Gebietscomplex  contrahirt
werden,  so  muß  alsdann  der  Doppelforderung  Genüge  geschehen  2),  daß  die  Mehrheit
  der  in  Betracht  kommenden  Verfassungsgesetze  gewahrt  wird.  Bei  dieser
mdirecten  Bedeutung  der  Realunion  muß  es  aber  auch  sein  Bewenden  haben.
Jedenfalls  erlischt  die  Selbständigkeit  der  Staatspersönlichkeiten  realiter  unirter
Gediete  in  völkerrechtlicher  Hinsicht  durchaus.  Wird  eines  der  unirten  Gebiete
in  seiner  verfassungsrechtlichen  Integrität  gesetzwidrig  gekränkt,  so  kann  dieser
Vorgang  nur  als  innere  Staatsumwälzung  vom  Standpunkt  der  internationalen
  Beziehungen  aufgefaßt  werden.  Incorporation  eines  unirten  Gebietes
in  ein  anderes  bewirkt  keine  Aenderungen  in  der  völkerrechtlichen  Begrän-