128  Staatsverfassungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Hinsicht.

zungsweise  der  Staaten.  Und  andererseits:  Wenn  sich  ein  unirt  gewesenes
Gebiet  von  der  Gemeinschaft  der  Staatsgewalt  losreißt,  so  handelt  es  sich  um
einen  staatlichen  Neubildungsprozeß  mit  der  Consequenz  der  Anerkennung  eingetretener
  Neubildung,  wobei  unter  Umständen  die  Grundsätze  von  der  Staatenfolge
  zur  Anwendung  gebracht  werden  müssen.  Von  einer  besonderen  internationalen
  Vertretung  realiter  unirter  Staaten  könnte  nur  in  derselben  Weise
die  Rede  sein,  in  der  ein  Staat  befugt  ist,  mehrere  gesandtschaftliche  Personen
zur  Wahrnehmung  seiner  Geschäfte  zu  bestellen,  nicht  in  dem  Sinne,  daß  jedes
der  unirten  Gebiete  verlangen  könnte,  besondere  Gesandschaften  zum  Zwecke
der  Geschäftsbehandlung  bei  sich  zu  erwarten  oder  zu  beanspruchen.  Ob  Vertragsschließungen
  zwischen  den  realiter  unirten  Gebieten  und  ihren  eigenthümlichen
  Regierungsorganen  möglich  sind  oder  den  allgemeinen  Grundsätzen  des
Obligationenrechts  entsprechen  würden,  kann  hier  dahingestellt  bleiben;  es  genügt,
  hervorzuheben,  daß  solche  Verträge,  wo  sie  vorkommen,  nicht  nach  den
Regeln  des  Völkerrechts  zu  beurtheilen  sein  würden.

Diese  Grundsätze,  in  Gemäßheit  welcher,  völkerrechtlich  genommen,  die
Realunion  nach  Analogie  des  Einheitsstaates  zu  beurtheilen  ist,  können  eine
Modification  nur  dann  erleiden,  wenn  der  historische  Grund  ihrer  Entstehung
nicht  in  der  Vereinbarung  der  sich  unirenden  Staatsgewalten  ausschließlich
gegeben  ist,  sondern  durch  Gesammtverträge  Europäischen  Charakters  constituirt
oder  eine  Garantie  verfassungsrechtlicher  Besonderheiten  für  unirte  Gebiete  von
dritten  Staaten  übernommen  wurde.

Dieser  Fall  war  beispielsweise  gegeben,  als  den  an  Rußland  gekommenen
Gebietsstücken  des  ehemaligen  Königreichs  Polen  („Congreßpolen“)  eine  Sonderverfassung
  durch  die  Wiener  Congreßmächte  verheißen  worden  war.  Als  nach
dem  Polnischen  Aufstande  von  1830  diese  Verfassung  von  Russischer  Seite
(1832)  aufgehoben  wurde,  hielten  sich  die  Westmächte  berechtigt,  mehrfach,  zuletzt
  noch  1863,  Einwendungen  oder  Protestationen  zu  erheben,  die  jedoch  erfolglos
  blieben.3)  Immerhin  befindet  sich  die  völkerrechtlich  garantirte  Realunion
  in  anderer  Lage,  als  eine  Staatenvereinigung,  die  lediglich  auf  einen
Pact  der  beiden  zunächst  betheiligten  Länder  oder  gar  nur  auf  einseitiger  Verleihung
  einer  Verfassungsurkunde  durch  den  Gebietserwerber  beruht.

Ob  in  einem  bestimmt  vorliegenden  Einzelfalle  ein  Staatsgebilde  als
personale  oder  reale  Union  aufzufassen  sei,  kann  in  Theorie  und  Staatspraxis
zweifelhaft  oder  streitig  werden.  Bestritten  ist  beispielsweise,  wie  das  Verhältniß
  von  Ungarn  zu  den  nicht  Ungarischen  Landestheilen  der  Oesterreichischen
  Monarchie  aufzufassen  sei.")  Nicht  anders  verhält  es  sich  mit  der
Stellung  Norwegens  zu  Schweden.

Angesichts  derartiger  Streitfälle  würde  es  fehlerhaft  sein,  auf  den  Bestand
  von  Sonderverfassungen  den  entscheidenden  Nachdruck  zu  legen.  Das
Vorhandensein  solcher  beweist  nichts,  denn  England  würde  so  lange  sogar
als  Einheitsstaat  angesehen  werden  müssen,  als  denjenigen  colonialen  Gebieten,
die  sich  besonderer  Repräsentativverfassungen  erfreuen,  nicht  das  Recht  frei-