Realunion.  129

williger  Seression  eingeräumt  wird.  Ebensowenig  darf  auf  die  Führung  besonderer
  Doppeltitel  (wie  in  dem  Falle  von  „Schleswig-Holstein“  oder  „Oesterreich-Ungarn“)
  entscheidendes  Gewicht  gelegt  werden.  Die  Ausschlag  gebenden
Punkte  liegen  vielmehr  in  den  für  die  Realunion  wesentlichen  Erfordernissen:
der  rechtlich  ausgeschlossenen  Lösbarkeit  der  Verbindung  zweier  ehemals  selbständig
  gewesener  Staatsgebiete,  der  repräsentativen  Einheit  der  bestehenden
Herrschergewalt  und  folglich  der  Identität  der  völkerrechtlichen  Repräsentation
unter  Aufrechterhaltung  besonderer  Staatsgränzen  und  eines  gesonderten  Staatsbürgerrechts.
  Praktisch  bedeutsam  könnte  die  angedeutete  Streitfrage,  ob  Personal=
  oder  Realunion,  überhaupt  erst  dann  werden,  wenn  die  ausdrücklich  festgestellte,
  für  beide  Gebiete  geltende  Thronfolgeordnung  durch  Aussterben  der
Dynastie  gegenstandslos  würde.  Fehlt  es  alsdann  an  bindenden  Erbverträgen
zur  Sicherung  der  Staatenverbindung,  so  wäre  festzustellen,  ob  Vorsorge  getroffen
  wurde  für  ein  Wahlverfahren,  wodurch  die  einheitliche  Berufung  einer
neuen  Dynastie  für  beide  Staatsgebiete  gewährleistet  würde.  Soweit  pflegt
aber  die  Vorsorge  bei  dem  Abschluß  der  Unionsverträge  nicht  zu  gehen.5)  Es
scheint  daher  richtiger  zu  sein,  das  Vorhandensein  einer  Realunion  auch  dann  anzunehmen,
  wenn  der  Fall  späterer  Trennung  weder  in  der  Verschiedenheit  der  geltenden
  Successionsordnungen,  noch  in  dem  Abschluß  besonderer,  für  jedes  der  beiden
Gebiete  maßgebender  Separat-Erbverträge,  noch  in  der  Wahrung  eines  eigenen
Wahlrechts  für  die  Berufung  eines  Herrschers  nach  dem  Aussterben  einer
Dynastie  vorgesehen  wurde.  Außerhalb  der  positiven  Völkerrechtsordnung
würde  auch  hier  die  Betonung  des  Nationalitätsprincips  liegen,  wofern  etwa
angenommen  würde,  daß  die  nationale  Besonderheit  eines  Sprachgebietes  im
Verhältniß  zu  einem  andern  die  eventuelle  Befugniß  selbständiger  staatlicher  Constituirung
  wenigstens  im  Falle  der  eintretenden  Herrschaftslosigkeit  der  unirten  Gebiete
eintreten  würde.  In  Ermangelung  fester  Anhaltspunkte  für  das  Gegentheil
  würden  also,  so  lange  eine  Union  thatsüächlich  besteht,  die
Präsumtion  für  die  Form  der  Realunion  streiten.  Der  gemeinsame
Herrscher  würde  also  competent  sein,  auch  in  Hinblick  auf  das  zu  vermuthende
Aussterben  seiner  Dynastie  über  seine  Lebensdauer  hinaus  in  den  rechtlich
vorgeschriebenen  Formen  beide  unirte  Gebiete  völkerrechtlich  zu  obligiren.  Dagegen
  würde  im  Verlaufe  der  Zeiten  eine  Anfangs  bestandene  Realunion  in
die  Form  der  Personalunion  umgewandelt  werden,  wenn  im  Oinblick  auf  das
Erlöschen  einer  gemeinsamen  Dynastie  besondere  Regentschaftsgesetze  für  jedes
der  betheiligten  Gebiete  emanirt  sein  sollten  oder  jedem  Gebiete  die  freie
Wahl  eines  Herrschers  anheimgestellt  wird.

Was  die  Beziehungen  von  Schweden  und  Norwegen  anbelangt,  so
wird  auf  Grund  der  älteren  Ueberlieferung  die  Annahme  einer  Realunion
in  Gemäßheit  der  constitutiven  Staatsverträge  vorzuziehen  sein.  Adoptirt  man
dagegen  die  letzten  bedenklichen  Entscheidungen  des  Norwegischen  Storthings,
wonach  diesem  in  allen  Norwegischen  Verfassungsangelegenheiten,  also  auch  in
Sachen  der  Thronfolgeordnung,  die  höchste  Entscheidung  selbst  im  Widerspruch

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Handbhuch  des  Bölkerrechts  II.