130  Staatsverfassungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Hinsicht.

zum  Königlichen  Veto  zustehen  würde,  so  wäre  damit  auch  das  Recht  späterer
Trennung  von  Schweden  indirect  ermöglicht  und  man  hatte  sich  somit  unter
dieser  Voraussetzung  bedingungsweise  für  das  nunmehrige  Vorhandensein  einer
Personalunion  zu  erklären,  wodurch  nicht  ausgeschlossen  ist,  daß  von  Hause
aus  eine  Realunion  anzunehmen  war"),  deren  Fortbestand  auch  heute  noch  mit
guten  Gründen  vertheidigt  werden  kann.

Irrthümlich  wird  von  einigen  Seiten  angenommen,  daß  Finnland  im
Verhältniß  einer  Realunion  zu  Rußland  stehe.  Die  Verleihung  oder  Belassung
  einer  Sonderverfassung  in  eroberten  oder  cedirten  Gebietstheilen  genügt
  nicht,  um  eine  Staatsverbindung  im  Sinne  der  Unirung  zu  begründen.7)


Wie  die  rechtliche  Gränze  zwischen  Realunion  und  Personalunion
zweifelhaft  werden  kann,  so  ist  es  auch  nicht  leicht  die  Realunion  von  dem
provinziellen  Verbande  eines  decentralisirten  Einheitsstaates  zu  unterscheiden.
So  streitet  man  darüber,  ob  Kroatien  neben  Ungarn  ein  reell  unirtes  Gebiet
oder  eine  autonome  Provinz  darstelle.  Diese  Untersuchung  fällt  jedoch  lediglich
  in  den  Bereich  des  Staatsrechts.)

1)  Wesentlich  verschieden  ist  die  Auffassung  von  Schulze  (a.  a.  O.)  S.  43.  Er
nimmt  auch  Realunion  an,  wenn  in  zwei  Staaten,  wie  z  B.  Mecklenburg-Schwerin
und  Mecklenburg-Strelitz  zwei  Souveräne  durch  einen  gemeinsamen  Landtag  eingeschränkt
  sind  lauf  Grund  der  sog.  Union  und  des  Erbvergleichs  vom  18.  April
1755),  solche  Realunion  sei  auch  bei  Republiken  denkbar.

2)  Es  fragt  sich  dann:  ob  ein  ohne  Unterscheidung  der  beiden  Gebiete  abgeschlossener
  Staatsvertrag,  wenn  er  in  einem  Gebiete  die  erforderliche  Genehmigung
der  Volksvertretung  nicht  findet,  gänzlich  ungültig  wird  oder  theilweise,  d.  h.  für
das  andere  Gebiet,  wo  eine  Genehmigung  nicht  erforderlich  ist,  gültig  bleibe?

8)  Ueber  das  Verhältniß  Polens  zu  Rußland  s.  F.  v  Martens,  S.  237,  so
wie  dessen  Recueil  des  traités  de  Russie  1II,  213;  IV,  1,  427  ff.  —  Calvo,  Droit
international  I,  5  48.  —  Wbeaton,  El.  §  43.  —  Lavrence,  Comment.  I,
§  303  ff.

4)  Maßgebend  ist  das  Gesetz  vom  21.  December  1867,  betreffend  die  allen  Ländern
  der  Oesterreichischen  Monarchie  gemeinsamen  Angelegenheiten  und  die  Art  ihrer
Behandlung  (Staatsarchiv  von  Aegidi  und  Kleinhold  XV,  3322)  und  das  Kaiserliche
Handschreiben  vom  14  November  1868,  betreffend  die  Einführung  der  bezüglichen
Staatstitulaturen.  Eine  Realunion  nehmen  an:  Hartmann,  Institutionen,
§  10;  Martens  (Bergbohm),  5  58;  auch  Twiss  (1,  39)  nimmt  Realunion  an,
betont  aber  mit  Recht  die  Unterschiede  vor  1866  und  nach  1866,  insofern  die  Krone
Ungarn  ein  selbständiges  Kriegführungsrecht  hat,  während  der  Kaiser  für  seine  Deutschen
  Bundesländer  nur  ein  collectives  Kriegführungsrecht  besaß.

Aus  der  Oesterreichischen  Literatur  ist  noch  zu  nennen:  Bidermann,  Die  rechtliche
  Natur  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie.  Wien  1877.  —  Derselbe,
Législation  autonome  de  la  Croatie.  Gand  1876.  —  Dantscher  von  Kollersberg,
  Der  monarchische  Bundesstaat,  1880.