Die  Conföderationen.  A.  Staatenbund.  131

5)  Eine  Ausnahme  dieser  Art  ist  die  Schwedisch-Norwegische  Convention  von
Moss,  wodurch  (1814)  das  Wahlverfahren  für  den  Fall  des  Aussterbens  vorherbestimmt
  ward.

6)  Die  Verbindung  zwischen  Norwegen  und  Schweden  (an  Stelle  der  vorangegangenen
  Verbindung  mit  Dänemark)  beruht  auf  dem  Kieler  Vertrage  vom
14.  Januar  1814  (Cession  von  Dänemark  an  Schweden  unter  Mitwirkung  von  England
  und  Rußland),  der  Convention  von  Moss  vom  14.  August  1814  zwischen  dem
König  von  Schweden  und  der  Norwegischen  Regierung,  und  dem  Statut  vom  31.  Juli
und  6  August  1815,  das  von  den  Ständen  der  beiden  betheiligten  Staaten  berathen
  und  beschlossen  worden  war.  Norwegen  bleibt  ein  freies,  unabhängiges  Königreich
  neben  der  Schwedischen  Krone  mit  eigener  Gesetzgebung,  aber  gemeinsamer  Vertretung
  gegenüber  dem  Auslande.  Jedes  Königreich  hat  eine  eigene  Handelsflagge
und  seit  1844  auch  eine  eigene  Kriegsflagge.

Wheaton  und  Phillimore  sehen  in  dieser  Union  eine  Personalunion.  Eine
Realunion  wird  von  Klüber,  Heffter,  Schulze,  Bluntschli  und  F.  v.  Martens
  angenommen.  Twiss  (I.  §  41)  erklärt  das  Verhältniß  für  ein  beinahe  einzig
dastehendes  Beispiel  einer  „Föderal-Union“:  Wharton  (Comm.  8  137)  für  eine
union  of  sovereignties,  gleichstehend  mit  Großbritannien  und  Irland.

7)  Siehe  Martens  (Bergbohm),  S.  246  gegen  Gefscken-Heffter  §  49.
Der  Text  des  Friedensvertrages  von  Frederiksham  (1809),  durch  den  Finnland  von
Schweden  an  Rußland  kam,  bietet  keinen  Stützpunkt  für  die  gegentheilige  Ansicht.
Aehnlich  wie  Finnland  zu  Rußland  verhält  sich  Island  zu  Dänemark,  von  welchem
es  1871  und  1874  eine  Sonderverfassung  erhielt.  Würde  in  Irland  Home  Rule
mit  einem  Irischen  Parlament  eingeführt,  so  hört  deswegen  der  Fortbestand  des  Britischen
  Einheitsstaates  nicht  auf.

8)  Gegen  Jellinek  vertheidigt  Pliveric  in  seiner  Schrift:  Das  rechtliche
Berhältniß  Kroatiens  zu  Ungarn  (Agram  1885),  wie  mir  scheint,  mit  völlig  üÜberzeugenden
  Gründen  die  Annahme  einer  Realunion.

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Die  Conföderationen.  A.  Staatenbund.

Literatur:  Außer  den  staatsrechtlichen  Darstellungen  des  Deutschen  Bundesrechts
von  Tittmann,  Klüber,  Zachariä  und  Zöpfl:  Heffter,  Völkerrecht  §  21.
—  K.  Th  Welcker,  Ueber  Bundesverfassung  und  Bundesreform.  Stuttgart
1834.  —  Reimann,  Die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  im  Uebergang
vom  Staatenbund  zum  Bundesstaat.  Weimar  1855.  —  Fiore,  Trattato  1,
5  330.  —  F.  v.  Martens,  Bölkerrecht  I,  8  5707.  —  Freeman,  Bistory  of
Federal  Government  1,  Bd  1863.  —  Th.  Woolsey,  lntroduction,  §  104.
—  Wharton,  Comm.  on  Law,  §  137.  —  T.  Tviss,  Lawv  of  Nations,
1,  55—83.

Obgleich  manche  Publicisten  mit  Heffter  die  Conföderationen  der  Staaten
  als  eine  Abart  der  Unionen  ansehen  und  die  Verfassung  der  Nordamerikanischen
  Freistaaten  ihren  Titel  ebenso  an  den  allgemeinen  Unionsbegriff

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