132  Staatsverfassungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Hinficht.

anknüpft,  wie  ehemals  die  Verschmelzung  der  drei  Britisch-Irischen  Königreiche,  so
erscheint  es  doch  richtiger,  die  Conföderation  als  eine  besondere,  neben  den
Unionen  stehende  Gattung  aufzufassen.  Eigenthümlich  allen  Con  föderationen
  ist  die  Herstellung  eines  dauernden  und  unlösbaren
(„auf  ewige  Zeiten“  geschlossenen)  Bündnisses,  aus  welchem  einseitiges
  Ausscheiden  rechtlich  nicht  zugelassen  werden  kann,  so
lange  nicht  eben  der  Grundvertrag  vorher  aufgehoben  wurde.
Bundesgründungsverträge  sind  also  von  Haus  aus  wesentlich  verschieden  von
andern  einfachen  Bündniß=  oder  Allianzverträgen  und  nähern  sich  deswegen
denjenigen  Unionsverträgen,  welche  bestimmt  sind,  eine  unlösbare  Einung  zu
schaffen.  Auf  der  andern  Seite  bestehen  jedoch  auch  wesentliche  Unterscheidungsmerkmale.
  Unionen  setzen  eine  Mehrheit  staatlicher  Gebiete  voraus,  innerhalb
  welcher,  wenn  auch  in  verschiedener  Form  und  mit  verschiedener  Competenz,
  Einheit  des  Herrschaftssubjectes  besteht.  Conföderationen  dagegen
erfordern  eine  Mehrheit  von  staatlichen  Gebieten,  über  welche  eine  Mehrheit
herrschender  Subjecte  in  Gemäßheit  bestimmter  Competenzregeln  gebietet.  Wesentlich
  ist  also  ein  Concurrenzverhältniß  von  Regierungsorganen  und  ein  verschiedener
  Personalbestand  der  höchsten  Regierungsgewalten.  Jedes  der  conföderirten
  Gebiete  unterliegt  daher  nothwendig  einer  doppelten  Vorstellungsweise  in
rechtlicher  Hinsicht:  einmal  als  selbständiges  Gebiet  in  Hinsicht  der  ihm
eigenen  Sonderrechte  und  ferner  als  Theilstück  eines  Gesammtgebietes  in  Beziehung
  auf  die  Gesammtrechte  und  Gesammtpflichten  eines  Bundes.  Innerhalb
  der  Union  im  e.  S.  kann  dagegen  keines  der  unirten  Gebiete  als  Theilstück
  eines  anderen  aufgefaßt  werden.  1)

Das  Maß  der  gemeinsamen  Bundesrechte  im  Verhältniß  zur  besonderen
Thätigkeitssphäre  der  einzelnen  Gliederstaaten  kann  ein  nach  den  Umständen
verschiedenes  sein.  Von  Bedeutung  wird  in  etwa  eintretenden  Streitfällen  bei
der  Auslegung  der  Bundesverträge  die  Vorfrage  sein,  ob  eine  Conföderation
im  Wege  der  freiwilligen  historischen  Machtbeschränkung  aus  souverain
neben  einander  wirkenden  Staatswesen  entstand,  wie  der  Deutsche  Bund  im
Jahre  1815  aus  der  seit  1806  unbeschränkt  gewesenen  Souveränetät  deutscher
und  nichtdeutscher  Fürsten  hervorging,  oder  im  Wege  der  Machterweiterung
ehemals  unselbständig  gewesener  Landesgebiete  geschaffen  wurde,  wie  die  Deutsche
Landeshoheit  im  Verhältniß  zum  Deutschen  Kaiser  auf  Grundlage  des  Westphälischen
  Friedens,  wie  die  Gründung  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
und  die  Losreißung  abhängig  gewesener  Colonien  von  England.  Immer  ist
zu  präsumiren,  daß  sich  kein  Souverän  in  der  Begründung  von  Conföderationen
seiner  Machtmittel  weiter  entäußern  wollte,  als  ausdrücklich  von  ihm  festgestellt
  worden  ist.

In  der  Mannigfaltigkeit  der  bei  Conföderationen  möglichen  Gestaltungen
hat  die  Theorie  des  Völkerrechts  und  Staatsrechtes  gewisse  fundamentale
Structuren,  gleichsam  Normaltypen,  nachzuweisen  gesucht  und  nach  dem  Vorgange
  der  Deutschen  Staatslehre  unter  dem  Titel  des  Staatenbundes  und